Abbruch 1280279: (22108) 609 Schweizweite IKT-Stores

Publiziert am: 10. August 2022

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT

Die IKT-Stores sollen Benutzerinnen und Benutzer bei Bedarf und/oder Problemen im Zusammenhang mit Notebook (Client), Smartphone und SmartCard vor Ort rasch und unkompliziert helfen, bzw. das Abholen von Materialbestellungen / Zubehör etc. ermöglichen. Je Standort sollen sich geschulte Supporter um die Benutzeranliegen kümmern. Diese sollen Tickets und Aufträge für die Bundesverwaltung im Zusammenhang mit der für die Mitarbeiter des Bundes eingesetzten Arbeitsplatzsystem-Palette bearbeiten können. Das heisst, Neugeräte und Zubehör an die Bundesmitarbeiter abgeben, im Störungsfall austauschen. Nach Bedarf sind einzelne Artikel zum Versand bereitzustellen, welche durch den Transportpartner des BIT zu den Kunden geliefert werden sollen.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Abbruch
Sprache: de
Tags:
  • 72600000: Computerunterstützung und -beratung
  • 72220000: Systemberatung und technische Beratung
  • 72250000: Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste
  • 72150000: Beratung im Bereich Computerprüfung und Hardwareberatung
  • 63120000: Lagerung und Lagerhaltung
  • 50324000: Unterstützungsdienste für Personalcomputer
  • 79991000: Lagerbestandskontrolle
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Andere Sprachen:

Eignung, Zuschlag, Bedingungen


Ausschreibung vom:
10. Februar 2022

Offizielles Publikationsorgan:
Simap

Reasons:

Bemerkung:

Zu diesem Projekt sind keine Angebote eingegangen. Abbruch gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b BöB.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Kontakt

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
Eichenweg 3
3003 Bern
Telefon: +41 58 484 91 08
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch