Zuschlag 1278695: Vektorsignal-Transceiver
Publiziert am: 27. Juli 2022
armasuisse Wissenschaft und Technologie / armasuisse
Beschaffung eines Vektorsignal-Transceiver (VST) damit die maximal mögliche Erfassungsbandbreite sowie die Anzahl der Erfassungskanäle der bereits vorhandenen Messinfrastruktur erweitert werden kann. Wegen der zu gewährleistenden Komptabilität mit bereits vorhandenen
Komponenten und der spezifischen Steuerungssoftware (Systemkomplexität und -kompatibilität), weisst der Beschaffungsgegenstand ein hohes Mass an technischer Besonderheit auf. Es existiert daher keine angemessene technische Alternative.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma National Instruments Switzerland GmbH.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
20.07.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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