Zuschlag 1275535: Anbindungen SCION

Publiziert am: 26. Juli 2022

armasuisse Wissenschaft + Technologie/ armasuisse

Die SCION Technologie noch sehr neu und wenig verbreitet ist gibt es zurzeit in der Schweiz nur
drei Provider, welche diesen Service anbieten. Eine Schlüsselfunktion des Demonstrators ist das
Untersuchen und Demonstrieren der Inter-Domain Routing Funktion. Dies kann nur mit mehr als
einem Provider konfiguriert werden. Daher brauchen wir an den drei CYD Campus Standorten je
einen Anschluss von einem der drei Provider. Somit liegt eine technische Besonderheit vor. Es
muss deswegen pro Standort einen Provider genommen werden, jede andere Lösung ist
technisch ausgeschlossen und es gibt keine Alternative.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma Swisscom (Schweiz)
AG; Sunrise GmbH; SWITCH.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72410000: Diensteanbieter
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Sunrise GmbH, Glattpark (Opfikon)
CHF 82,597

Swisscom (Schweiz) AG, Bern
CHF 382,210

SWITCH, Zürich
CHF 113,085

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

30.06.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

armasuisse Wissenschaft + Technologie/ armasuisse
Guisanplatz 1
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
wto@armasuisse.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1275535 Anbindungen SCION