Zuschlag 1263951: Befragungsdienstleistungen Swiss eHealth Barometer 2022-2027

Publiziert am: 21. Mai 2022

Bundesamt für Gesundheit BAG

Den Zuschlag erhält die Firma gfs.Bern AG, da ihr Angebot sowohl preislich wie auch qualitativ überragend war. Neben der gesamthaft sehr guten Qualität, insbesondere hinsichtlich Erfahrung in der Analyse und Präsentation von Befragungsdaten und bei der Projektleitung hebt auch das Kriterium der Kosten das Angebot der Zuschlagsempfängerin von den eingegangenen Angeboten ab.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79320000: Meinungsumfragen
  • 79310000: Marktforschung
  • 79330000: Statistische Dienstleistungen
  • 79311200: Durchführung von Umfragen
  • 79311300: Umfragenanalyse
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
3000 ZK1_Preis
2200 ZK2.1_Erfahrung in der Erhebung von Befragungsdaten
2000 ZK2.2_Erfahrung in der Analyse und Präsentation von Befragungsdaten
1000 ZK2.3_Erfahrung der Projektleitung
700 ZK2.4_Zusammenarbeit im Projekt und Aktualität der Befragung
500 ZK2.5_Qualitätssicherung
600 ZK2.6_Aufbereitung der Ergebnisse

Berücksichtigte Anbieter

gfs.bern ag, Bern
CHF 362,900 exkl. MwSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 16.03.2022
Titel:
Evaluationsdauer: 65 Tage

Datum des Zuschlags:

20.05.2022


Anzahl Angebote:

3


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
beschaffung@bag.admin.ch