Zuschlag 1231073: F21155 - Scanning ALV - Kofax Software Lizenzen 2022-2026

Publiziert am: 26. November 2021

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB
Den Zuschlag erhält die Firma Kofax Schweiz AG, da aus Gründen der technischen Besonderheit und des Schutzes geistigen Eigentums nur die Kofax Schweiz AG in Frage kommt und keine angemessene Alternative gegeben ist. Die Kofax-Software war in der WTO-Ausschreibung für «ASALfutur» (simap Projekt-Id 157918) eine zwingende Vorgabe für ein Umsystem zur Digitalisierung der Auszahlungsgesuche um Arbeitslosenentschädigungen. Aus diesem Grund kann bis zur vollständigen Einführung von ASALfutur im Jahre 2023 kein Ablösungsprojekt für diese Softwarelösung gestartet werden. Ein Produktewechsel zum heutigen Zeitpunkt wäre mit unangemessenen Kosten, Bindung von Ressourcen und vor allem grossen Risiken für die Erbringung des gesetzlichen Auftrags der Bedarfsstelle verbunden. Angesichts der zeitlichen Verzögerung bei der Produktivsetzung des Schlüsselprojektes ASALfutur aufgrund der Covid-19 Pandemie, ist eine weitere freihändige Vergabe für die Übergangszeit unerlässlich.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 48000000: Softwarepaket und Informationssysteme
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SW: Software
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Kofax Schweiz AG, Risch-Rotkreuz
CHF 4,881,502

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

25.11.2021


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Fellerstrasse 21
3003 Bern
Telefon: +41 58 465 50 03
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1231073 F21155 - Scanning ALV - Kofax Software Lizenzen 2022-2026