Zuschlag 1252523: BZU 23 Bahnhof Bowil; BehiG und Anpassung Hausperron

Publiziert am: 7. April 2022

Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur Projekte

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium "Preis", bei dem die Zuschlagsempfängerin das niedrigste Angebot eingereicht hat.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 45000000: Bauarbeiten
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
60% ZK1:Preis
10% ZK2: Genügende Qualifikation Schlüsselperson: Bauführer (Verantwortlich für die gesamte Baustelle)
5% ZK2: Genügende Qualifikation Schlüsselperson: Polier (Tiefbau, Tragkonstruktion, Fahrbahn)
15% ZK3: Zweckmässige Baustellenlogistik und zweckmässiger Bauablauf mit Bauprogramm innerhalb des vorgegebenen Terminrahmens
5% ZK4: Erkennen der wichtigsten Projektrisiken
5% ZK5: Berücksichtigung der Umwelt

Berücksichtigte Anbieter

KIBAG Bauleistungen AG, Zürich
CHF 1,803,483 exkl. MwSt., Der angegebene Preis entspricht der Vergabesumme netto (inkl. Regie, Rabatte/Skonto abgezogen)

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 31.08.2021
Titel:
Evaluationsdauer: 209 Tage

Datum des Zuschlags:

28.03.2022


Anzahl Angebote:

5


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur Projekte
Bahnhofstrasse 12
4600 Olten
E-Mail-Adresse:  
mike.manser@sbb.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1252523 BZU 23 Bahnhof Bowil; BehiG und Anpassung Hausperron