Zuschlag 1391859: WABRB WE Rttg
Publiziert am: 23. Januar 2024
Armee (LVb Genie / Rettung / ABC) / armasuisse
Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachten Leistungen aus technischen Gründen nicht sinnvoll, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten und substantielle Mehrkosten generieren. Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma Notterkran AG.
Es treten erhebliche Schwierigkeiten auf, wenn die WABRB Grundkonstruktion und der Innenausbau nicht vom gleichen Anbieter gefertigt werden. Dies weil die Grundkonstruktion der WABRB ggf. verstärkt werden muss, damit der gesamte Aufbau inkl. Innenausbau und der WABRB im Einklang mit den auftretenden Kräften beim Auf- und Abladen auf den Lastwagen keine Probleme generiert.
Eine Vergabe an einen Drittanbieter würde zu Mehrkosten, weil bei der damaligen Ausschreibung Notterkran für die WABRB ohne Innenausbau mit sehr deutlich geringeren Preisen den Zuschlag erhalten hat.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
18.01.2024
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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