Zuschlag 1324731: 2022/KEK/030_Klassischer Personalverleih
Publiziert am: 21. März 2023
Schweizerische Bundesbahnen SBB Konzerneinkauf Dienstleistungen
Im Rahmen der Submission wurde definiert, dass die SBB AG 30 oder je nach Punktkonstellation mehr als 30 Rahmenverträge vergibt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Punktezahl in der Endauswertung des 30. und 31-platzierten Anbieters identisch ist, werden wir
31 Anbietern Rahmenverträge vergeben.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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15% | Abdeckung Berufsgruppen |
15% | Abdeckung Sprachregionen |
10% | Anzahl Firmenniederlassungen in der französischsprachigen Schweiz |
10% | Abdeckung Firmenniederlassungen in der Region der deutschsprachigen Schweiz |
50% | Preis |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
15.03.2023
35
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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3000 Bern 65
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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