Zuschlag 1310205: F3, MP-190015, Mobile Baustellenbrücke Typ ASTRA / TU - Nachtrag
Publiziert am: 19. Januar 2023
Bundesamt für Strasse ASTRA
Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB.
Der ursprüngliche Anbieter hat in einem Freihändigen Verfahren den Zuschlag erhalten. Der bisherige Anbieter verfügt über vertiefte technische Kenntnisse des Projektes, insb. die Planung, die Rampe beidseitig mit einem Zusatzfahrzeug zu verlängern und die Anlage als eine Maschine fahren zu können, ist besonders anspruchsvoll. Die beidseitige Verlängerung der Rampe mit einem Zusatzfahrzeug stellt bei der Realisierung besondere Anforderungen an die Steuerung, damit die Anlage weiterhin als eine Einheit bewegt werden kann. Die ASTRA Bridge ist ein Prototyp und die Zuschlagsempfängerin hat die komplexe Steuerung entwickelt. Die Erweiterung der Steuerung auf die Zusatzfahrzeuge ist zwingend erforderlich, um die Funktion der ASTRA Bridge sicherzustellen. Die ASTRA Bridge besteht derzeit (je nach Einsatzprofil) aus bis zu 45 einzelnen Elementen. Bei der geplanten Verlängerung muss sichergestellt werden, dass die neuen Anlageteile mit den bestehenden zusammen funktionieren. Diese technisch anspruchsvolle Aufgabe einer anderen Anbieterin zu übergeben, birgt unverhältnismässig grosse Risiken für den Projekterfolg, die Kosten und die spätere Gewährleistung. Ein Wechsel des Totalunternehmers würde Mehrkosten von 300'000.00 CHF verursachen, was wirtschaftlich nicht verantwortbar wäre. Es gibt keine angemessene Alternative.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
17.01.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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