Zuschlag 1281037: Fahrschullastwagen mit alternativem Antrieb (BEV) für Prinzipversuche

Publiziert am: 17. August 2022

Kommando Ausbildung (Fahrschule) / armasuisse

Die Abwicklung der Beschaffung der beiden Fahrschullastwagen war ursprünglich über den Fahrgestell-Lieferanten mit bestehenden Rahmenbedingungen vorgesehen. Durch einen unerwarteten Projekt-Abbruch seitens Lieferanten wird das Vorhaben aufgrund seiner Dringlichkeit gemäss Artikel 21, Abs 2, Bst d, BöB im freihändigen Verfahren umgesetzt. Dabei wird der Zuschlag für je 1 Fahrschullastwagen (BEV) gemäss einer von der Vergabestelle durchgeführten Beschaffungsmarktanalyse an die folgenden Lieferanten mit den beiden vorteilhaftesten Angeboten erteilt:

- VOLVO Group (Schweiz) AG, Dällikon
- MERCEDES-BENZ Trucks Schweiz AG, Schlieren


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 34000000: Transportmittel und Erzeugnisse für Verkehrszwecke
Gruppen:
  • V: Fahrzeuge
Untergruppen:
  • V-V: Fahrzeuge
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Mercedes-Benz Trucks Schweiz AG, Schlieren
CHF 654,021

Volvo Group (Schweiz) AG, Dällikon
CHF 724,364

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

05.08.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Kommando Ausbildung (Fahrschule) / armasuisse
Guisanplatz 1
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
wto@armasuisse.ch