Ausschreibung 1044899: Ersatz Ölwehrfahrzeuge Stützpunktfeuerwehr Muri+
Publiziert am: 9. November 2018
Kanton Aargau, vertreten durch Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Ersatz Ölwehrfahrzeuge Stützpunktfeuerwehr Muri+ gemäss Ausschreibungsunterlagen
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
---|---|---|
9. November 2018 | Publikationsdatum | |
9. November 2018 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
21. Dezember 2018 | Ende Bestellung Ausschreibungsunterlagen | |
None | Frist für Fragen | None |
10. Januar 2019 | Abgabetermin 11:00 | Die schriftlichen Angebote sind innerhalb dieser Frist einzureichen (A-Poststempel). Die Angebote sind in verschlossener Postsendung mit dem Vermerk, Submission Ölwehrfahrzeuge Muri und "bitte nicht öffnen" zu senden. |
15. Januar 2019 | Offertöffnung | Die schriftlichen Angebote sind innerhalb dieser Frist einzureichen (A-Poststempel). Die Angebote sind in verschlossener Postsendung mit dem Vermerk, Submission Ölwehrfahrzeuge Muri und "bitte nicht öffnen" zu senden. |
None | Geplanter Projektstart | |
None | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
40 % | Einhaltung Pflichtenheft |
30 % | Preis |
10 % | Miliztauglichkeit, Einfachheit, Sicherheit |
10 % | Qualität |
5 % | Garantie, Serviceleistungen |
5 % | Ausbildung Lehrlinge |
Zulassungsbedingungen
siehe Unterlagen
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
1. Gegen diese Ausschreibung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Die angefochtene Ausschreibung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Entfelderstrasse 22
5001 Aarau
Telefon: 062 835 34 33
E-Mail-Adresse:
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inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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