Zuschlag 1314639: Tunnelautomat
Publiziert am: 16. Februar 2023
Einkauf SZU
Der Ceneri-Basistunnel wurde am 4.9.2020 eingeweiht und ging am 13.12.2020 in den fahrplanmässigen kommerziellen Betrieb. Der kommerzielle Betrieb wurde unter Auflagen gestattet. Um Teile dieser Auflagen aufzuheben, müssen Anpassungen an den Systemen Tunnelautomat durchgeführt werden und die Betriebstauglichkeit verbessert werden. Das System Tunnelautomat wurde von ATG im Rahmen des Tunnelbaus ordentlich beschafft und wird vom Unternehmen Siemens Mobility AG entwickelt. Die SBB wurde durch das BAV beauftragt und finanziert, diese Betriebstauglichkeit im Rahmen der Abschlussarbeiten SA CBT herzustellen, damit die geplante Kapazität und Funktionalitäten genutzt werden kann. Es handelt sich somit um einen Folgen/Fertigstellungsauftrag. Die Applikation Tunnelautomat ist das Tunnelleitsystem für die Tunnel GBT und CBT. Die Applikation ist eine Eigenentwicklung der Siemens Mobility AG. Diese Applikation ist eng mit dem ILTIS verknüpft, welches wiederum auch von Siemens Mobility AG entwickelt wurde. Alle Rechte am Produkt liegen auf Seiten Siemens. Eine Anpassung an diesem System ist nur durch die Siemens Mobility AG möglich.
Der Tunnelautomat ist eine spezielle Entwicklung, welche bei "langen" Tunnels notwendig ist. In der Schweiz gibt es aktuell nur drei Tunnel, welche den Tunnelautomat nutzen, Siemens ist in allen Fällen der Entwicklungspartner. Ein einsatzfähiges vergleichbares Produkt besteht am Markt nicht, der Markt ist für Quereinsteiger nicht wirklich lukrativ. (Anzahl lange Tunnel sind geographisch begrenzt). Der Tunnelautomat ist eng mit dem ILTIS verknüpft, welche wiederum auch von Siemens Mobility AG entwickelt wurde. Wenn eine anderes Unternehmen das Leitsystem übernehmen würde, dann müsste dieses den Tunnelautomat und die Anbindung an Iltis komplett nachbauen, was mit sehr hohen Investitionen und Risiko verbunden ist. Synergien (Iltis und Tunnelautomat) aus einer Hand, würden entfallen.
Aus Sicht Gewährleistung, Investitionsschutz und zeitlicher Umsetzung besteht keine angemessene Alternative.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
15.02.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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