Zuschlag 1198453: Tunnelautomat
Publiziert am: 19. Juni 2021
SBB AG Einkauf Infrastruktur
Art. 21 Abs. 2 Bst. c: Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheitendes Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Der Gotthard-Basistunnel wurde am 1.6.2016 eingeweiht und ging am 11.12.2016 in den fahrplanmässigen kommerziellen Betrieb. Der kommerzielle Betrieb wurde unter Auflagen gestattet, welche dazu führen, dass die geplante Kapazität nicht erreicht werden kann. Um Teile dieser Auflagen aufzuheben, müssen Anpassungen an den Systemen Tunnelautomat durchgeführt werden und die Betriebstauglichkeit verbessert werden. Das System Tunnelautomat wurde von ATG im Rahmen des Tunnelbaus ordentlich beschafft und wird vom Unternehmen Siemens Mobility AG entwickelt. Die SBB wurde durch das BAV beauftrag und finanziert, diese Betriebstauglichkeit im Rahmen der Abschlussarbeiten SA GBT herzustellen, damit die geplante Kapazität und Funktionalitäten genutzt werden kann. Es handelt sich somit um einen Folgen/ Fertigstellungsauftrag. Die Applikation Tunnelautomat ist das Tunnelleitsystem für die Tunnel GBT und CBT. Die Applikation ist eine Eigenentwicklung der Siemens Mobility AG. Diese Applikation ist eng mit dem ILTIS verknüpft, welches wiederum auch von Siemens Mobility AG entwickelt wurde. Alle Rechte am Produkt liegen auf Seiten Siemens. Eine Anpassung an diesem System ist nur durch die Siemens Mobility AG möglich.
Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
Der Tunnelautomat ist eine spezielle Entwicklung, welche bei "langen" Tunnels notwendig ist. In der Schweiz gibt es aktuell nur drei Tunnel, welche den Tunnelautomat nutzen, Siemens ist in allen Fällen der Entwicklungspartner. Der Markt ist sehr klein, nur wenig Anbieter können ein gleichwertiges Produkt entwickeln. Ein einsatzfähiges vergleichbares Produkt besteht am Markt nicht, der Markt ist für Quereinsteiger nicht wirklich lukrativ. (Anzahl lange Tunnel sind geographisch begrenzt). Der Tunnelautomat ist eng mit dem ILTIS verknüpft, welche wiederum auch von Siemens Mobility AG entwickelt wurde. Wenn eine anderes Unternehmen das Leitsystem übernehmen würde, dann müsste dieses den Tunnelautomat und die Anbindung an Iltis komplett nachbauen, was mit sehr hohen Investitionen und Risiko verbunden ist. Synergien (Iltis und Tunnelautomat) aus einer Hand, würden entfallen.
Die betrieblichen Aufwände / Risiken für die Einführung eines neunen Parallelproduktes wären unverhältnismässig hoch. Weiterhin wäre der zeitliche Rahmen, welcher für die Fertigstellung des GBT zur Verfügung steht, nicht einzuhalten. Die aktuell einschränkenden Massnahmen (Sicherheitsrelevant) im GBT müssen nach Vorgaben BAV zum Fahrplanwechsel aufgehoben sein. Mit der schnellen Umsetzung der Entwicklungsmassnahmen wird die Sicherheit im vollen Betreib gewährleistet.
Ende 2022 muss nach BAV Vorgaben die vereinbarte Kapazität (Anzahl Züge, Spuren, Folgezeiten,...) gewährleistet sein. Bei zeitlichen Verzögerungen wäre der Fahrplan ab 2023 nicht umsetzbar, was zu sehr hohen finanziellen Einbussen für die SBB führen würde.
Aus Sicht Gewährleistung, Investitionsschutz und zeitlicher Umsetzung besteht keine angemessene Alternative.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
18.06.2021
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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