Ausschreibung 933587: (16102) 620 Adobe Creative Cloud Produkte

Publiziert am: 28. September 2016

Gesamte Bundesverwaltung in Form einer gemeinsamen Beschaffung (Beschaffungskooperation) mit Post CH AG und Schweizerische Bunde

In der Bundesverwaltung, der SBB und der Post werden Adobe-Acrobat-Produkte als Standard verwendet. Die Lizenzen wurden bis anhin gekauft; zusätzlich zu den gekauften Lizenzen, konnten Leistungen im Bereich Support und Wartung erworben werden.
Die Unternehmung Adobe hat die Lizenzierung bzw. das diesbezügliche Modell seiner Produktlinie in der Zwischenzeit geändert. Neu können die Lizenzen nicht mehr als sogenannte „Kauflizenz“ im vorstehenden Sinn erworben werden, sondern nur noch im Sinne eines Miet-Modelles (im Folgenden auch: „Miete“) , welches die vorstehenden Leistungsbestandteile (Nutzung als solche, Support und Wartungsleistungen) mitumfasst.

Diese neue Situation ist vergabe- und vertragsrechtlich entsprechend neu zu ordnen. Der Ausschreibungsgegenstand umfasst vor diesem Hintergrund im Wesentlichen die folgenden Leistungskomponenten:
- Bedingungen betreffend die Umwandlung bestehender Produkte in das neue Mietmodell für die nächsten Jahre

Dieser Leistungsgegenstand wird im Rahmen eines Grundauftrages (GL) sowie optionaler Leistungen (OP) ausgeschrieben.

GL:
Umwandlung/Erneuerng der bestehenden Adobe Produkte/Lizenzen in das neue Adobe Mietmodell.
Die Bezugsdauer im Grundauftrag ist für eine Laufzeit vom 01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019

OP:
Weiterführung des vereinbarten Vertrages für ein weiteres Jahr vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Das BBL sieht im Zuge der gegenständlichen Ausschreibung gestützt auf die geltende Submissionsordnung des Bundes im Sinne von Art. 2 c VöB eine sogenannte „Gemeinsame Beschaffung“ vor. An der gegenständlichen Einkaufs- bzw. Beschaffungskooperation beteiligen sich neben dem BBL als zentrale Beschaffungsstelle (für die Bundesverwaltung im zivilen Verwaltungsbereich - z. B. zugunsten der FUB, des BIT, des EDA) - zusätzlich die Post und SBB.
Die Federführung für die Ausschreibung wird durch das BBL wahrgenommen.

Mittels der vorliegenden Ausschreibung wird ein Adobe Händler bzw. Reseller (im Folgenden: Händler) gesucht.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Ausschreibung
Sprache: de
Abgabetermin: abgelaufen
Ort:

Zeit für Fragen: abgelaufen
Tags:
  • 48000000: Softwarepaket und Informationssysteme
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SW: Software
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Andere Sprachen:

Zeitplan

Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:

Datum Ereignis Kommentar
28. September 2016 Publikationsdatum
28. September 2016 Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab

Sie können die Unterlagen online von der elektronischen Plattform www.simap.ch, Rubrik “Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibungen Bund“ herunter laden. Dazu müssen Sie sich im Projekt registrieren und können anschliessend mit Login und Passwort, welches Sie per E-Mail erhalten, die gewünschten Unterlagen downloaden. Es steht auch ein Frageforum zur Verfügung.

Bezugsquelle der Adobe Vertragsbestandteile
Die für die Angebotsabgabe (wie Berechnung von Preisen) erforderlichen Angaben, weitere Angaben zu Produkteeigenschaften, - beschrieben u. dgl. sind seitens der Interessenten / Anbieter ausschliesslich bei Adobe Sytems (Schweiz) GmbH zu beziehen (siehe Pflichtenheft Ziffer 9.1.5).

12. Oktober 2016 Frist für Fragen

Falls sich beim Erstellen des Angebotes Fragen ergeben, können Sie diese in anonymisierter Form ins Frageforum auf www.simap.ch stellen.
Zu spät eingereichte Fragen können nicht mehr beantwortet werden. Die AnbieterInnen werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind.

7. November 2016 Abgabetermin 23:59

Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Warenannahme des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel).
c)
Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

14. November 2016 Offertöffnung

Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Warenannahme des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel).
c)
Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

1. Januar 2017 Geplanter Projektstart
31. Dezember 2020 Geplantes Projektende

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Zulassungsbedingungen

Bietergemeinschaften:

Nicht zugelassen.

Eignungskriterien:

Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäss Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen ein Angebot in EUR zu unterbreiten.

Geforderte Nachweise:

Die nachfolgend aufgeführten Eignungsnachweise müssen vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden, ansonsten wird nicht auf die Offerte eingegangen.

EK01
Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.
Handelsregister- und Betreibungsregisterauszug nicht älter als 3 Monate (Original oder Kopie). Bei Anbieterinnen und Anbietern aus dem Ausland vergleichbare aktuelle, amtliche Urkunde des Auslandes (Original oder Kopie).
Dieser Eignungsnachweis ist erst auf Aufforderung des Auftraggebers nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.

EK02
Wartungs - und Supportbetrieb
Der Anbieter bestätigt, dass er nach Zuschlagsentscheid über eine entsprechende Organisation verfügt, die den Wartungs- und Supportbetrieb (1st Level) mit deutsch sprechenden Kontaktpersonen sicherstellt und an Werktagen (ausgenommen Bundesfeiertage) von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr (MEZ) über eine gebührenfreie Telefonnummer erreichbar ist.
Nutzungsanforderungen/ Use cases (jeweils separat für jede Vertragspartei)
- Eskalationsstelle generell für critical Incidents/ problems (support cases)
- Technischer SPOC (single point of contact)
- Kommerzieller SPOC (single point of contact)
- Account Mgmt für Adobe-Beratung. / z. Bsp. neues Lizenzmodell
- Führen des Lizenzmanagement, Abwicklung jährlicher True-up
- Abwicklung des License Swapping und Meldung des Mengengerüst an Adobe
- Regelmässiger Informationsaustausuch der Adobe Produkte/Lizenzierung/Neuigkeiten

EK03
SPOC
Der Anbieter bestätigt, dass er bereit ist, in der Zusammenarbeit mit dem Bund, der Post und den SBB ohne Kostenfolge und während der gesamten Vertragslaufzeit inkl. Option (4 Jahre) jeweils einen separaten Single Point of Contact (SPOC) für den Bund, die Post und die SBB in deutscher* Sprache für Anfragen und Eskalationen zu definieren (inklusive eines Stellvertreters bei Abwesenheit).
*Deutsch - Sprachniveau C1 gemäss "Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)" oder Muttersprache

EK04
Führung Inventar
Der Anbieter bestätigt, dass er bereit ist, für den Bund, die Post und die SBB je ein separates Inventar zu führen.

EK05
Einzelverträge
Der Anbieter bestätigt, dass er bereit ist, für alle Parteien (Post, Bund und SBB) drei verschiedene Einzelvertäge für das gesamte Mengengerüst abzuschliessen.

EK06
Der Anbieter bestätigt, dass er bereit ist, den Bund, die Post und die SBB als einzelne Kunden zu betrachten und mit ihnen direkt als Einzelparteien abzurechnen.

EK07
a) Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen,
Der Anbieter bestätigt, dass er selber sowie die von ihm beigezogenen Dritten die Verfahrensgrundsätze gemäss Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB einhalten.
b) Zusätzlicher Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann
Anbieter mit mehr als 50 Mitarbeitenden müssen zusätzlich zum Selbstdeklarationsblatt nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde.

EK08
Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB)
• für die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware vom 20.10. 2010

EK09
Geheimhaltung
Zusätzlich zu entsprechender Bestimmung in den AGB des Bundes (vgl. EK 08 hiervor):
Soweit der Leistungserbringer Einblick in Angaben über den Post- und Zahlungsverkehr der Kundschaft der Post erhält, verpflichtet er sich zur Einhaltung des Postgeheimnisses; hingewiesen wird insbesondere auf Art. 321ter des Schweizeri schen Strafgesetzbuches (SR 311.0).

EK10
Adobe-Händler Status:
Der Anbieter bestätigt, dass er zum Zeitpunkt der Eingabe des Angebotes für die Anbieterfirma über einen Adobe Händler-Status bzw. ein Zertifikat dieses Status oder eine Registrierung zum Erhalt des Adobe Händler-Status für die ausschreibungsgegenständlichen Produkte verfügt.

Zusätzliche Informationen

Voraussetzungen für Anbieter aus Staaten, die nicht dem WTO-Beschaffungsübereinkommen angehören:

keine

Geschäftsbedingungen:

Geschäftsabwicklung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware vom (Ausgabe Oktober 2010).
Abrufbar unter www.bbl.admin.ch – Rubrik Dokumentation – AGB

Nachverhandlungen:

Bleiben vorbehalten. Die Vergabestelle führt keine Preisverhandlungsrunden durch. Nur falls besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen es erfordern und die Vergabestelle mit der Einladung zu allfälligen Verhandlungen es ausnahmsweise ausdrücklich zulässt, erhalten die Anbieter Gelegenheit die Preise anzupassen.

Grundsätzliche Anforderungen:

Der Auftraggeber vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbietende, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat der/die Anbietende zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a VöB zu gewährleisten.
Das Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) „Selbstdeklaration der Anbieterin bzw. des Anbieters betreffend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften“ ist unterzeichnet dem Angebot beizulegen.

Sonstige Angaben:

Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.

Der Auftraggeber behält sich vor, zugeschlagene Leistungen auch zugunsten weiterer Bedarfsstellen innerhalb der Bundesverwaltung erbringen zu lassen sowie, die als Optionen definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen.

Bezugquelle der Adobe Vertragsbestandteile
Die für die Angebotsabgabe (wie Berechnung von Preisen) erforderlichen Angaben, weitere Angaben zu Produkteeigenschaften, - beschrieben u. dgl. sind seitens der Interessenten / Anbieter ausschliesslich bei Adobe Sytems (Schweiz) GmbH zu beziehen (siehe Pflichtenheft Ziffer 9.1.5).

Offizielles Publikationsorgan:

www.simap.ch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.


Kontakt

Gesamte Bundesverwaltung in Form einer gemeinsamen Beschaffung (Beschaffungskooperation) mit Post CH AG und Schweizerische Bundesbahnen SBB
Fellerstrasse 21
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 933587 (16102) 620 Adobe Creative Cloud Produkte