Zuschlag 928419: Zusatzleistungen Projektleistung für DGA-Basisinfrastruktur (BI)
Publiziert am: 22. August 2016
Amt für Informatik und Organisation des Kantons Bern
Mit dem Programm Digitale Geschäftsführung und Archivierung (DGA) wird eine elektronische Geschäftsverwaltung und Archivierung in der Verwaltung des Kantons Bern eingeführt. Zum Programm gehört das Projekt DGA BI, mit dem das Amt für Informatik und Organisation (KAIO) das Geschäftsverwaltungssystem (GEVER) CMI AXIOMA in der Verwaltung einführt. Der Auftraggeber des Projekts DGA BI beabsichtigte, bis zum Abschluss der Beschaffung des Systems eine hoch qualifizierte externe Projektleitung im freihändigen Verfahren zu beauftragen, und den Auftrag für die Projektleitung für den weiteren Projektverlauf öffentlich auszuschreiben. Dementsprechend schloss das KAIO im Oktober 2014 mit Inneco AG einen ersten Vertrag über die Projektleitung ab, mit einem Kostendach von CHF 136‘000. Infolge seither eingetretener Projektänderungen sah sich das KAIO gezwungen, diesen Auftrag mit weiteren Aufträgen zu ergänzen bzw. den Umfang der Aufträge zu erhöhen. Dies namentlich aus folgenden Gründen: Während der Phase Konzept, im Januar 2015, beschloss der Programmausschuss DGA, nach der Beschaffung einen Pilotbetrieb durchzuführen und erst danach den Entscheid über die definitive Einführung des neuen GEVER-Systems zu fällen. Zudem zeigte sich, dass die ursprüngliche Absicht, die Projektleitung direkt nach der Beschaffung einer ggf. weniger qualifizierten Person zu übergeben, nicht umsetzbar war, weil sich das Projekt technisch und organisatorisch komplexer als erwartet gestaltete - unter anderem wegen den anspruchsvollen und heterogenen Anforderungen und Stakeholdern, und der Vermischung von Projekt- mit verwaltungsorganisatorischen Fragestellungen. Dies macht es erforderlich, den externen Projektleiter entgegen der ursprünglichen Absicht auch für den Pilotbetrieb und bis zum Ende der Phase Konzept einzusetzen. Diese Zusatzaufträge bzw. Erweiterungen erfolgten bzw. erfolgen aus folgenden Gründen im freihändigen Verfahren: Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. c und f der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV, BSG 731.21) ist eine freihändige Vergabe zulässig, wenn auf Grund der technischen Besonderheiten des Auftrags nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage kommt, oder wenn Ersatz, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Kontinuität der Dienstleistungen gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil eine PL-Ausschreibung und ein Handwechsel mitten in der Phase Konzept zu nicht hinnehmbaren Verzögerungs- und anderen Projektrisiken geführt hätte. Insbesondere würde der oder dem neuen PL das in den bisherigen Phasen aufgebaute, unverzichtbare Know-how über das Projekt und sein Umfeld fehlen, und es könnte nur mit wesentlichen Verzögerungen oder Lücken wieder aufgebaut werden, was angesichts der dargelegten unerwartet hohen Komplexität des Projekts und den anstehenden vorgezogenen Einführungstätigkeiten für die Pilotphase äusserst risikoreich gewesen wäre. Weil mit der nun anstehenden Erhöhung des Kostendachs des gegenwärtigen Auftrags der Schwellenwert des offenen bzw. selektiven Verfahrens (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen, ÖBG, BSG 731.2) von CHF 250'000 exkl. MwSt (Anhang 1 Bst. a IVöB) erreicht ist, ist die freihändige Vergabe hier zu publizieren. Der angegebene Betrag von CHF 568‘000 umfasst die Summe aller im Rahmen von DGA BI an Inneco bereits erteilten oder noch zu erteilenden Aufträge, unabhängig davon, ob sie im Einzelnen für die Bestimmung des Auftragswerts zusammenzurechnen wären oder nicht. Das KAIO beabsichtigt weiterhin, den Auftrag für die nach dem Abschluss der Phase Konzept (inkl. Pilotbetrieb) von ca. 2017 bis 2020 anfallenden PL-Dienstleistungen öffentlich auszuschreiben. Diese Publikation ersetzt eine widerrufene Publikation betreffend denselben Auftrag, die irrtümlicherweise eine falsche Fassung der vorstehenden Begründung enthielt.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
|
Gruppen: |
|
Untergruppen: |
|
Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
22.08.2016
-
Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
-
Wildhainweg 9
3001 Bern
E-Mail-Adresse:
Ein Angebot der Firma Noematica, der Spezialistin für IT-Evaluationen rund um Cloud, Gemeinden und Schulen sowie KMUs
✘ Massgeschneiderte Durchführung von IT-Evaluationen
✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
öffentliche Ausschreibung oder Präqualifikationsverfahren
✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
Rankings
Archive
Mit über 100,000 Einträgen das umfassendste Verzeichnis der Schweiz
Freihändige Verfahren: wann, wo, wie oft?
Eine Auswertung unseres Archivs zeigt, dass freihändige Verfahren meist mit technische Besonderheiten und Leistungen zur Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen begründet werden. Andere Fakten und einen kurzen gesetzlichen Überblick ...
mehr...