Abbruch 922645: Doktorandenverwaltung
Publiziert am: 13. Juli 2016
Universität Bern
Die bestehenden unterschiedlichen Systeme (Excel oder Filemakereigenentwicklung) zur Abwicklung der Doktorate sollen durch eine zentrale Lösung ersetzt werden. Die Lösung soll die wesentlichen Bedürfnisse zur Administration dieser Geschäfte abdecken, mehr und schnellere Übersicht schaffen und den Bedarf an Papierarchiven und -dossiers reduzieren. Darüber hinaus sollen Abläufe vereinfacht werden, indem Daten, die bereits in Drittsystemen geführt werden, einbezogen werden und nicht neu erfasst werden müssen. Für die Universität stehen die Daten für allfällige Auswertungen (Data Warehouse, Statistiken) zur Verfügung.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
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Eignung, Zuschlag, Bedingungen
Ein Verfahren kann aus wichtigen Gründen abgebrochen werden (Art. 29 Abs. 1 ÖBV). Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn eine wesentliche Änderung des Auftrags erforderlich geworden ist (Art. 29 Abs. 2 Bst. c ÖBV), oder wenn die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren (Art. 29 Abs. 2 Bst. d ÖBV). Gemäss Art. 29 Abs. 3 ÖBV kann das abgebrochene Verfahren wiederholt werden.
Bei der Analyse der verschiedenen Angebote hat sich gezeigt, dass mit der Zuteilung von Kosten zu den Lizenz- und Wartungskosten (Nr. Z2 der Zuschlagskriterien) einerseits und zu den Projektkosten (Nr. Z3 der Zuschlagskriterien) andererseits gewisse Schwierigkeiten verbunden sind: Die Zuordnung von spezifischen Kostenarten entweder zu Lizenz- und Wartungskosten oder zu Projektkosten hat sich nicht in allen Fällen als eindeutig erwiesen. Indessen ist die Zuteilung von Kosten zum einen oder anderen Zuschlagskriterium gemäss dem bisherigen Bewertungsschema (vgl. Ziff. 5.3 des Pflichtenhefts) insofern von erheblicher praktischer Bedeutung, als für die beiden Kriterien eine unterschiedliche maximale Punktezahl (maximal 100 Punkte für Kriterium Nr. Z2; maximal 300 Punkte für Kriterium Nr. Z3) gilt.
Aus diesen Gründen erweist sich die unterschiedliche maximale Punktezahl für die beiden Bereiche als nicht sachgerecht, denn sie führt zu einer Bewertung, welche einen wirksamen Wettbewerb nicht zu garantieren vermag.
Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Bst. c und d ÖBV erweist es sich folglich als notwendig, das Verfahren abzubrechen und zu wiederholen.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Rechtsdienst, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Hochschulstr. 6
3012 Bern
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