Ausschreibung 917819: (16044) 105 Digitalisierung der Protokolle

Publiziert am: 8. Juni 2016

Schweizerisches Bundesgericht

Es handelt sich um die Digitalisierung der Urteile des Bundesgerichts.
Die Protokolle sind die Endurteile des Bundesgerichts, die vom Richter und Gerichtsschreiber handschriftlich unterschrieben werden; diese gelten als Beweisstücke mit historischem Wert. Sie sind in Deutsch, Französisch oder Italienisch abgefasst.
Die Digitalisierung hat folgende Zielsetzung:
• Gewinnung einer digitalisierten rechtsgültigen Sicherheitskopie (Digital Surrogate )
• Vereinfachter Zugang dank einer digitalen Kopie
• Bessere Erhaltung der Papierexemplare, indem sie weniger konsultiert werden
Es handelt sich somit um eine Digitalisierung zur Erhaltung eines Kulturgutes.
Sowohl die Protokolle in Lausanne als auch diejenigen in Luzern müssen digitalisiert werden. In beiden Fällen wird die Digitalisierung in den Räumen der Bundesgerichtsgebäude erfolgen, jedoch unter der Verantwortung des Anbieters. Das Archiv bzw. der Weibeldienst in Luzern wird die Dokumente zur Digitalisierung bereit legen und nach Beendigung wieder verräumen.
Die Erfüllung der Digitalisierung sowie die nötige Handhabung/Bedienung sind vollständig vom Anbieter zu übernehmen.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Ausschreibung
Sprache: de
Abgabetermin: abgelaufen
Ort:

Lausanne und Luzern

Zeit für Fragen: abgelaufen
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
  • 79999100: Scanning
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Andere Sprachen:

Zeitplan

Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:

Datum Ereignis Kommentar
8. Juni 2016 Publikationsdatum
8. Juni 2016 Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab

Sie können die Unterlagen online von der elektronischen Plattform www.simap.ch, Rubrik “Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibungen Bund“ herunter laden. Dazu müssen Sie sich im Projekt registrieren und können anschliessend mit Login und Passwort, welches Sie per E-Mail erhalten, die gewünschten Unterlagen downloaden. Es steht auch ein Frageforum zur Verfügung.

17. Juni 2016 Frist für Fragen

Falls sich beim Erstellen des Angebotes Fragen ergeben, können Sie diese in anonymisierter Form ins Frageforum auf www.simap.ch stellen.
Zu spät eingereichte Fragen können nicht mehr beantwortet werden. Die AnbieterInnen werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind.

18. Juli 2016 Abgabetermin 23:59

Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Warenannahme des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel).
c)
Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

Offertöffnung

Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Warenannahme des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel).
c)
Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

None Geplanter Projektstart
None Geplantes Projektende

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Zulassungsbedingungen

Bietergemeinschaften:

Nicht zugelassen

Eignungskriterien:

Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäss Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen ein Angebot in CHF zu unterbreiten.

Geforderte Nachweise:

Die nachfolgend aufgeführten Eignungsnachweise müssen vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden, ansonsten wird nicht auf die Offerte eingegangen.

EK1 Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Anbieter verfügt über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten, um den Auftrag auszuführen.
Handelsregister- und Betreibungsregisterauszug nicht älter als 3 Monate (Original oder Kopie). Bei Anbieterinnen und Anbietern aus dem Ausland vergleichbare aktuelle, amtliche Urkunde des Auslandes (Original oder Kopie). Dieser Eignungsnachweis ist erst auf Aufforderung des Auftraggebers nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.

EK2 Erfahrung
Der Anbieter verfügt über genügend Erfahrung in der Realisierung ähnlicher Projekte angesichts des Umfanges und der Komplexität der Dienstleistungen. Er bestätigt diese Erfahrung mittels zweier Referenzen der letzten zwei Jahre.
Die Auskünfte zu den abgeschlossenen, den Bund betreffenden Projekten des Anbieters, sind nur zugelassen, sofern die Referenzpersonen ihre schriftliche Zustimmung zur Bekanntmachung dieser Informationen erteilt haben.

EK3 Personelle Ressourcen
Der Anbieter verfügt über das nötige Fachpersonal zur Bewerkstelligung der im Pflichtenheft beschriebenen Dienstleistung.

EK4 Ansprechpartner
Der Anbieter bezeichnet eine entscheidungsbefugte Kontaktperson (SPOC), welche im Falle einer Eskalation zur Konfliktlösung in diesem Geschäft herangezogen werden kann.

EK5 Sprachkenntnisse der Schlüsselpersonen
Der Anbieter verpflichtet sich, Schlüsselpersonen anzustellen, welche die französische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Sie werden Dokumente erstellen und die Ergebnisse auf Französisch abliefern müssen. Im Weiteren verfügen diese Personen über gute Deutschkenntnisse.

EK6 Personensicherheitsüberprüfung
Der Anbieter verpflichtet sich, dem Auftraggeber sofort bei erster Aufforderung, die für diese Dienstleistung vorgesehenen Personen bekannt zu geben. Diese Personen werden sich gemäss der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV; RS 120.4) einer Personensicherheitsprüfung unterziehen lassen müssen. Für weitere Auskünfte verweisen wir auf die Internetseite www.aios.ch
Der Anbieter legt von allen am Projekt beteiligten Personen einen Strafregisterauszug vor.

EK7 Ersatz von Mitarbeitenden
Der Anbieter ist bereit, einen Personalwechsel anzuordnen, falls wichtige Gründe dies erfordern.
Der Auftraggeber bewertet die Arbeitsleistung und den Arbeitseinsatz der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Mitarbeiter. Falls diese den Anforderungen gemäss Pflichtenheft inkl. Beilagen nicht genügen, wird der Anbieter dazu Stellung nehmen müssen. Der Auftraggeber wird anschliessend beschliessen, ob der Anbieter die betroffenen Personen in den nächsten 15 Tagen durch Personal, das die Anforderungen erfüllt, zu ersetzen hat.
Während der Erfüllung des Mandats können anderweitige Vorfälle eintreten, welche einen Personalwechsel rechtfertigen würden (negatives Ergebnis bei der Personensicherheitskontrolle, Vertragskündigung, Langzeitabwesenheit, Unfall, Krankheit, etc.). In jedem Fall muss der Anbieter den betroffenen Mitarbeiter durch eine gleichwertig ausgebildete Person ersetzen. Der Einsatz des Arbeitnehmers in anderen Projekten gilt nicht als wichtiger Grund.

EK8 Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen
a) Der Anbieter bestätigt, dass er und seine Subunternehmer die Prinzipien gemäss dem Formular "Selbstdeklaration des Anbieters" der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) respektieren.
b) Anbieter, die mehr als 50 Mitarbeiter anstellen sowie ihre Subunternehmer auf erster Stufe, welche über 50 Personen beschäftigen, haben die Lohngleichstellung von Mann und Frau zu berücksichtigen. Hiermit müssen sie nebst der "Selbstdeklaration des Anbieters" auch eine kontrollierte Lohnpraxis belegen können.

EK9 Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB):
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware, Ausgabe Oktober 2010
Die oben erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für diese Vergabe unter Berücksichtigung der folgenden Ergänzung anwendbar:
Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden endgültig durch ein Schiedsgericht mit Sitz in Lausanne beurteilt. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, welche gemeinsam einen Dritten als Obmann bestimmen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des 3. Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Schiedsgerichtsbarkeit Art. 353 ff.).
Anbieter, die andere Bestimmungen oder Ergänzungen anbringen, sind vom Verfahren ausgeschlossen.

EK10 Akzeptanz des Vertragsentwurfs
Der Anbieter ist bereit, sich mit dem Inhalt des Vertragsentwurfs (s. Beilage 8 des Pflichtenhefts) ohne Vorbehalt einverstanden zu erklären.

EK11 Die Digitalisierung wird in den Räumlichkeiten der Bundesgerichtsgebäude in Lausanne und Luzern durchgeführt.

Zusätzliche Informationen

Voraussetzungen für Anbieter aus Staaten, die nicht dem WTO-Beschaffungsübereinkommen angehören:

keine

Geschäftsbedingungen:

Geschäftsabwicklung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware, Ausgabe Oktober 2010
Abrufbar unter www.bbl.admin.ch – Rubrik Dokumentation – AGB

Die oben erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für diese Vergabe unter Berücksichtigung der folgenden Ergänzung anwendbar:
Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden endgültig durch ein Schiedsgericht mit Sitz in Lausanne beurteilt. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, welche gemeinsam einen Dritten als Obmann bestimmen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des 3. Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Schiedsgerichtsbarkeit Art. 353 ff.)
Anbieter, die andere Bestimmungen oder Ergänzungen anbringen, sind vom Verfahren ausgeschlossen.

Nachverhandlungen:

Bleiben vorbehalten. Die Vergabestelle führt keine Preisverhandlungsrunden durch. Nur falls besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen es erfordern und die Vergabestelle mit der Einladung zu allfälligen Verhandlungen es ausnahmsweise ausdrücklich zulässt, erhalten die Anbieter Gelegenheit die Preise anzupassen.

Grundsätzliche Anforderungen:

Der Auftraggeber vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbietende, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat der/die Anbietende zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a VöB zu gewährleisten.
Das Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) „Selbstdeklaration der Anbieterin bzw. des Anbieters betreffend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften“ ist unterzeichnet dem Angebot beizulegen.

Sonstige Angaben:

Die Bundesgerichte sind keine Auftraggeber im Sinne des Gesetztes (BöB). Sie sind dem BöB nicht unterstellt.

Der Erwerb erfolgt unter Vorbehalt des Projektstandes und der Verfügbarkeit der Kredite.

Die vom Auftraggeber ausgewählten Anbieter werden verpflichtet ihre Preise an eine während der Vertragsdauer auftretende allgemeine Senkung der Preise des Marktes anzupassen. Das Datum der Lieferung oder der Teillieferung ist für die Beurteilung einer allfälligen Senkung der Preise ausschlaggebend. Eine neue Ausschreibung kann erfolgen, wenn wegen des Zeitablaufs das Angebot, das den Zuschlag erhalten hat, wirtschaftlich nicht mehr das günstigste ist.

Der Auftraggeber behält sich vor, die zugeschlagenen Leistungen an anderen Dienststellen des Bundes liefern zu lassen und die optionalen Leistungen zu akzeptieren oder diese ganz oder teilweise zu verweigern.

Offizielles Publikationsorgan:

www.simap.ch


Kontakt

Schweizerisches Bundesgericht
Av. du Tribunal-fédéral 29
1000 Lausanne 14
Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 917819 (16044) 105 Digitalisierung der Protokolle