Abbruch 1409005: Breitbandiges Aufzeichnungsystem New

Publiziert am: 8. April 2024

BAKOM

Auf dem Gebiet der Schweiz war in den letzten Jahren eine starke Zunahme von digitalen Signalen mit sehr hoher Bitrate und erheblicher Steigerung der genutzten Bandbreite zu beobachten. Das zugewiesene Frequenzspektrum unterhalb von 6 GHz ist nahezu voll ausgenutzt. Ausserdem arbeiten neue Technologien mit höheren Frequenzen. Um die möglichen Störungen zu messen, die durch diese Art von Signalen verursacht werden, müssen Langzeitaufzeichnungen in einem breiten Frequenzbereich durchgeführt werden. Daher sucht die Sektion RA-RM ein portables breitbandiges Aufzeichnungssystem mit entsprechender Datenverarbeitungssoftware.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Abbruch
Sprache: de
Tags:
  • 48000000: Softwarepaket und Informationssysteme
  • 32000000: Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen und Zubehör
  • 38432000: Analysegeräte
  • 31000000: Elektrische Maschinen, Geräte, Ausstattung und Verbrauchsartikel; Beleuchtung
  • 38000000: Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)
  • 32331500: Aufzeichnungsgeräte
  • 38291000: Fernmessgeräte
Gruppen:
  • H: Health Care
  • IT: IT
Untergruppen:
  • H-D: Apparate
  • IT-HW: Hardware
  • IT-SW: Software
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)

Eignung, Zuschlag, Bedingungen


Ausschreibung vom:
23. August 2023

Offizielles Publikationsorgan:
Simap

Reasons:
  • Kein Anforderungsgerechtes Angebot ist eingegangen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Kontakt

BAKOM
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