Zuschlag 1406191: MP-090091 N05 VOMA BSA Lengnau-Luterbach, Mehrleistungen Los 701
Publiziert am: 22. März 2024
Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Zofingen
Die Grundbeschaffung wurde im offenen/selektiven Verfahren vergeben. Im Projekt sind (unvorhergesehene) Mehrleistungen erforderlich. Die Projektierungsarbeiten im (N05 / / 090091, VOMA BSA, Lengnau-Luterbach) bedingen vertiefte technische Kenntnisse der bis jetzt getätigten Arbeiten. (Während der Realisierung hat sich der Bedarf an zusätzlichen Leistungspositionen aufgrund einer Projektänderung erheblich verändert. Dabei müssen sehr viele Ergänzungsarbeiten an den bereits realisierten Installationen umgesetzt werden. Die Anpassungen sind anspruchsvoll und können nur vom gleichen Anbieter erarbeitet werden, weil nur er die Abläufe und notwendigen Kenntnisse der konkreten Verhältnisse hat). Es gibt keine Alternative dazu, ein Anbieterwechsel würde erhebliche Schwierigkeiten (Die aufzuwendenden Installations-/Materialpreise, deren Instruktion/Einführung, Sicherheits-, Schulungskosten und Begleitung vor Ort, sowie die Aufwendung für eine Neubeschaffung würde die angebotenen Nachtragsaufwendungen um ca. 30% übersteigen) bereiten. Die Mehrkosten eines Anbieterwechsels würden auf ca. > CHF 0.5 Mio. geschätzt, was wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
02.02.2024
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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