Zuschlag 1386729: Informatikdienstleistungsaufträge 2024-26 NESKO-Applikationen
Publiziert am: 22. Dezember 2023
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Informatik
Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be-schaffungswesen (IVöB) können Aufträge freihändig vergeben werden, wenn ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde. Die Veranlagungsanwendungen der Steuerverwaltung sind eng miteinander und mit ihren Umsystemen verknüpft. Die Anbieterinnen und Anbieter erbringen aufeinander eingespielte, vielfältige Dienstleistungen zur Produktionsunterstützung, die eine eingehende Kenntnis der Anwendungen und deren Anpassung voraussetzen. Ein Auseinanderfallen von Betriebs- und Entwicklungsverantwortung für einzelne Teile des komplexen und hochspezialisierten NESKO-Umfelds würde viele zusätzliche Schnittstellen und Abgrenzungsprobleme schaffen, die grosse Risiken für die ständige Verfügbarkeit der Anwendungen und damit die zeitgerechte Verarbeitung zur Folge hätten. Aufgrund des grossen öffentlichen Interesses an einer reibungslos und zeitgerecht erfolgenden Verarbeitung sind diese Risiken nicht hinnehmbar. Über die detaillierten technischen Kenntnisse zur wirtschaftlichen und zeitgerechten Wartungs-, Weiterentwicklungs- und Supportdienstleistung verfügen nur die genannten Anbieterinnen und Anbieter. Die Auftragsvergabe an diese Anbieterinnen und Anbieter ist daher zur Erhaltung der Kontinuität der Leistung notwendig.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
07.12.2023
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Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 20 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Das Datum des Zuschlags entspricht dem Datum des Grossratsbeschlusses wie unter 2.1 aufgeführt.
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✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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