Zuschlag 1386267: Erneuerung Schnittstelle ALSA-PULS
Publiziert am: 22. Dezember 2023
Kanton Aargau, Departement Bildung, Kultur und Sport
Der Grundauftrag zur Betreuung des SAP HCM Systems des Kantons Aargau PULS wurde im offenen Verfahren an die Firma Smahrt Consulting AG (Zuschlag vom 19. März 2019, Publikation simap.ch vom 29. März 2019) erteilt. Basierend auf diesem Grundauftrag wird der Auftrag zur Übernahme und Betreuung der Schnittstelle ALSA-PULS ab 01.07.2024 im freihändigen Verfahren erteilt. Die Übernahme der Betreuung der Schnittstelle ALSA-PULS durch die Smahrt Consulting AG bedeutet eine Erweiterung des aktuellen, vergaberechtskonform erteilten Grundauftrags, da es sich bei der Schnittstelle um einen Bestandteil des Systems PULS handelt. Aktuell wird der SAP-Kern von zwei Anbietern betreut, was eine intensive, aufwändige und potenziell störungsanfällige Abstimmung in einem sehr kritischen Geschäftsfall (Lohnzahlungen) erfordert. Künftige Erweiterungen könnten zu erheblichen Störungen oder zumindest zu substantiellen Mehrkosten führen. Es besteht mithin keine angemessene Alternative zur Übernahme der Betreuung der Schnittstelle durch den aktuellen PULS-Betreuer Smahrt Consulting AG. Würde für die Betreuung ein neuer Partner eingesetzt, müsste die entwickelte Schnittstelle ganz oder teils neu programmiert werden, was zu substantiellen Mehrkosten führen würde. Damit ist der Ausnahmegrund für eine freihändige Vergabe oberhalb des massgeblichen Schwellenwerts gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e IVöB gegeben.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
20.12.2023
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1.
Gegen den Zuschlag kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.
Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens:
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.
Der angefochtene Zuschlag ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Bachstrasse 15
5001 Aarau
Telefon: 062 835 21 00
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