Zuschlag 1384403: Anpassungen an Rangierstellwerken

Publiziert am: 22. Dezember 2023

Einkauf SZU

Zwischen 2005 und 2012 wurden von der SIEMENS Mobility AG, Wallisellen Rangierstellwerke in die vier automatisierten Rangierbahnhöfe der SBB geliefert und in Betrieb genommen. Die Rangierstellwerke haben noch eine Produktlebenszeit bis maximal 2034. Bis dann müssen Systemanalysen, Systemanpassungen und System-Komponenten beim ursprünglichen Lieferanten beschafft werden. Dies weil nur der Systemlieferant das Know-how, die Entwicklungsumgebung und die Komponenten hat, um Systemanalysen und Systemanpassungen machen zu können. Aufgrund dieser technischen Besonderheiten des Auftrags und aufgrund des Schutzes geistigen Eigentums (Source Code bei SIEMENS Mobility AG, Wallisellen) kann nur die SIEMENS Mobility AG, Wallisellen den Auftrag erfüllen. Ein alternativer Anbieter kann nur mit unverhältnismäßigem Aufwand involviert werden. Es gibt keine angemessene Alternative auf dem Markt. Damit ist Art 21 Abs 2 Bst. c BöB erfüllt. Kein anderer Hersteller kann die ausgeschriebene Leistung erbringen.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Siemens Mobility AG, Wallisellen
CHF 950,000

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

22.12.2023


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

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Hilfikerstrasse 3
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Telefon: 000
E-Mail-Adresse:  
x004736@sbb.ch

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