Zuschlag 1362363: Ersatzgeräte PostJet Drucker CFC
Publiziert am: 3. Oktober 2023
Post CH AG / Logistik Services
Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB Die PostJet Drucker wurden im Rahmen des Projekts SAB Briefpost beschafft und sind ein fester Bestandteil der CFC-Anlagen, die wiederum ein wichtiges Element bei der Bewältigung des postalischen Grundversorgungsauftrags sind. Die PostJet Drucker Modell 1040 der CFC-Anlagen werden für die Entwertung von Sendungen verwendet. Diese Drucker müssen ersetzt werden.
Die Entwertung von Sendungen muss im Verbund mit der Sortieranlage fehlerfrei funktionieren. Dies ist nur gewährleistet, wenn der Hersteller der Anlage mit fundierten Kenntnissen zusammen mit seinem Partner PostJet die notwendigen Anpassungen vornimmt.
Bei einer Vergabe an einen anderen Anbieter müsste insbesondere der Quellcode auf Seiten Hersteller so angepasst werden, dass auch Geräte von fremden Anbietern in den Anlagen eingebunden werden können. Diesbezüglich könnten die bestehenden Schnittstellen nicht mehr verwendet werden. Zudem käme es zu einem Systembruch, da Geräte von alternativen Anbietern nicht mehr unter der Betreuung des Anlagenanbieters NEC stehen, was mit entsprechenden betrieblichen Risiken und schwierigen Abgrenzungen der Verantwortlichkeiten verbunden wäre.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
15.09.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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3030 Bern
Telefon: +41583414915
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✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
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✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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