Abbruch 1360465: Aussenanzeigen und BeHig-Balkenanzeigen
Publiziert am: 12. September 2023
PostAuto AG
Im Rahmen des Projektes «Aussenanzeige und BehiG Balkenanzeige» sollen geeignete Anbieter evaluiert werden, welche die verschiedenen Anzeigen pro Los für die Fahrzeuge liefern können. Es handelt sich um Front-, Seiten- und Heckanzeigen für die Es sollen über die kommenden Jahre ca. 600 Fahrzeuge mit den Anzeigen ausgerüstet werden (siehe auch Beilage). Den Anbietern steht es grundsätzlich frei, Angebote für ein Los oder für beide Lose einzureichen.
Linienbusse (Los 1) und BehiG Balkenanzeigen (Los 2).
Los 2 BehiG-Balkenanzeigen werden nur optional ausgeschrieben. Es wird ein Zuschlag erteilt und mit dem Zuschlagsempfänger ein Vertrag abgeschlossen. Jedoch ist aktuell noch offen, ob und wie viele Anzeigen dann auch bestellt werden.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
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Eignung, Zuschlag, Bedingungen
- Kein Anforderungsgerechtes Angebot ist eingegangen.
Kein Anbieter hat sämtliche, technischen Spezifikationen erfüllt (Art. 43 Abs. 1 Bst. b BöB).
Den Anbietern werden die Gründe in einem Schreiben individuell erläutert.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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