Abbruch 1358367: (23044) 805 Mandat zur Unterstützung der Forschung BFE
Publiziert am: 24. August 2023
Bundesamt für Energie BFE
Die Energieforschungsprogramme des BFE decken das gesamte Spektrum der Energieforschung ab. Dabei zeichnet das Forschungsprogramm «Energie‒Wirtschaft‒Gesellschaft (EWG)» für die Forschung im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften (SGW) verantwortlich. Es werden zudem in den technischen Forschungsprogrammen Projekte im Bereich der SGW gefördert, wenn diese der Technologie eigen oder für sie von besonderer Bedeutung sind. Auch im BFE Förderprogramm «SWiss Energy research for the Energy Transition» (SWEET) wird SGW Forschung unterstützt. Die gesamte Forschung in diesem Bereich wird zusammengefasst unter dem Dach des Forschungsprogramms EWG. Die Ausschreibung dient der Vergabe eines Mandats zur Unterstützung der Programmleitung EWG insbesondere in den Bereichen der Betreuung der SGW Forschung im Rahmen der technischen Energieforschungsprogramme und SWEET.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
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Eignung, Zuschlag, Bedingungen
Abbruch gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b BöB (kein Angebot erfüllt die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen).
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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