Zuschlag 1357815: externe Dienstleister

Publiziert am: 18. August 2023

Bundesanwaltschaft

Den Zuschlag erhalten die Unternehmungen PricewaterhouseCoopers AG, Deloitte Consulting AG, Eraneos Switzerland AG und APP Unternehmensberatung AG, da sie nach Erfüllung der Eignungskriterien und Leistungsanforderungen sowie der Bewertung aller Zuschlagskriterien die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erzielt haben.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Lots :
  • Lot 1:

    Dienstleistungen im Bereich Projektleiter und Consultant «Personal- und Organisationsprozesse»

Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
30 Preis
20 Referenzaufträge
20 Spezifische Anforderungen
10 Erfahrung Strafverfolgungsbehörden
10 Erfahrung Hermes 5
10 Ausbildung Projektmanagement

Berücksichtigte Anbieter

APP Unternehmensberatung AG, Bern
CHF 3,432,000 exkl. MwSt.

Deloitte Consulting AG, Zürich
CHF 3,344,000 exkl. MwSt.

Eraneos Switzerland AG, Zürich
CHF 3,326,400 exkl. MwSt.

PricewaterhouseCoopers AG, Bern
CHF 3,432,000 exkl. MwSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 30.03.2023
Titel:
Evaluationsdauer: 141 Tage

Datum des Zuschlags:

18.08.2023


Anzahl Angebote:

4


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Bundesanwaltschaft
Guisanplatz 1
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
barbara.kuepfer@ba.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1357815 externe Dienstleister