Zuschlag 1338155: IPP: Integrierte Planung Bahnproduktion

Publiziert am: 26. Mai 2023

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)

Das Angebot des Zuschlagsempfängers war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend waren insbesondere das Zuschlagskriterium «Qualität Produkt/Leistung“, bei dem der Zuschlagsempfänger eine hohe Punktzahl erreicht hat.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: selective
Vorangehende Publikation:
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
60% Qualität Produkt/Leistung
10% Vertrag
30% Preis

Berücksichtigte Anbieter

GIRO INC., Montréal, CA
CHF 42,500,000 - CHF 90,000,000 exkl. MwSt., Der Anbieter erhält den Zuschlag auf die Option zur Leistungserbringung. Der Preis versteht sich unter Ausschöpfung der maximal möglichen Vertragslaufzeit.

IVU Traffic Technologies AG, Berlin, DE
CHF 42,500,000 - CHF 90,000,000 exkl. MwSt., Der Preis versteht sich unter Ausschöpfung der maximal möglichen Vertragslaufzeit.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 20.10.2021
Titel:
Evaluationsdauer: 582 Tage

Datum des Zuschlags:

25.05.2023


Anzahl Angebote:

3


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
E-Mail-Adresse:  
it.sdl@sbb.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1338155 IPP: Integrierte Planung Bahnproduktion