Zuschlag 1335563: SAS AWE-Freigabesysteme
Publiziert am: 9. Mai 2023
Swissgrid AG
Einziges eingegangenes Angebot
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Lots : |
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Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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40% | ZK1 - Preis (Details gemass 01_Verfahrensanweisung.pdf): |
15% | ZK2 - Schlüsselpersonen (Details gemäss 01_Verfahrensanweisung.pdf) |
15% | ZK3 - Technik und Qualität (Details gemäss 01_Verfahrensanweisung.pdf) |
10% | ZK4 - Auftrags- und Risikoanalyse (Details gemäss 01_Verfahrensanweisung.pdf) |
10% | ZK5 - Qualität der angegebenen Referenzen AWE Freigabesysteme des Unternehmens (Details gemäss 01_Verfahrensanweisung.pdf) |
10% | ZK6 - Anzahl benötigte Single-Mode LWL Fasern (Details gemäss 01_Verfahrensanweisung.pdf) |
Anbieterinnen welche für das ZK4 nicht mindestens 50 Punkte von insgesamt 100 Punkten erreichen, werden vom Verfahren ausgeschlossen. Angebote sind möglich für alle Lose. Es gelten für alle Lose die gleichen Eignungskriterien und müssen bei Einreichung eines Angebotes für mehrere Lose nur einmal nachgewiesen werden. Die Musskriterien unterscheiden sich im Wesentlichen nur, dass im Los 3 keine Beschränkung der Anzahl zur Verfügung stehenden LWL besteht. Zusätzlich sind Sprachliche Anforderungen und Terminliche Anforderungen unterschiedlich. Die Zuschlagskriterien unterscheiden sich nicht wesentlich, sind jedoch mehrheitlich einzeln pro Los nachzuweisen. (Siehe dazu Dokument E1). Es gibt keine Losbeschränkung und eine Anbieterin kann für alle Lose den Zuschlag erhalten.
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
05.05.2023
1
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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