Zuschlag 1335411: ICT Dienstleistungen und Personalverleih

Publiziert am: 5. Mai 2023

Swissgrid AG

Bei der vorliegenden freihändigen Vergabe basierend Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB handelt es sich um Zusatzleistung Los 10 Personalverleih Telco "ICT Dienstleistungen und Personalverleih" vom 17.06.2021 (Simap Projekt ID 216437). Die freihändige Vergabe ist notwendig als Übergangslösung während der Dauer der gültigen Rahmenverträge bis zum Abschluss der neuen Ausschreibung, welche im Q2 publiziert und bis Ende 2023 durchgeführt wird.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79620000: Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Lots :
  • Lot 10:

    Personalverleih Telco

Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Kidston People GmbH, Zug
CHF 861,600 , Kostendach für Gesamtauftrag gemäss Budget über alle drei Rahmenverträge

ProfiLogic AG, Schlieren
CHF 861,600 , Kostendach für Gesamtauftrag gemäss Budget über alle drei Rahmenverträge

SThree Switzerland GmbH, Zürich
CHF 861,600 , Kostendach für Gesamtauftrag gemäss Budget über alle drei Rahmenverträge

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

04.05.2023


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Swissgrid AG
Bleichemattstrasse 31
5001 Aarau
E-Mail-Adresse:  
ezgi.tokay@swissgrid.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1335411 ICT Dienstleistungen und Personalverleih