Zuschlag 1332023: 601594 Beschaffung BILS

Publiziert am: 21. April 2023

Schweizerische Südostbahn AG Geschäftsbereich Infrastruktur

Die summarische Begründung des Zuschlags umfasst folgende massgebende Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes.
Die Angebote wurden nach den schriftlichen Fragerunden und den nachfolgend bereinigten Angeboten durch die SOB mit drei Fachpersonen und durch die Firma Sollberger Ingenieure mit zwei Fachpersonen unabhängig bewertet. Die Bewertungen wurden gegenübergestellt, konsolidiert und die Punkte vergeben. Im Bereich der Lösungsdokumentationen / Auftragsanalyse, der Selbstdeklaration der Anforderungsspezifikationen und des Wartungsvertrags wurden die Zuschlagskriterien durch die PSI Software AG besser erfüllt. Das Angebot der Firma PSI Software AG weist das Beste Preis-/Leistungsverhältnis auf.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72212140: Entwicklung von Software für Eisenbahnleitsysteme
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: selective
Vorangehende Publikation:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
35% Preis
50% Qualitative Kriterien
15% Plausibilität / Präsentation, Vorbehalte, Wartungsvertrag

Berücksichtigte Anbieter

PSI Software AG, Aschaffenburg, DE
CHF 2,182,594 exkl. MwSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 19.09.2022
Titel:
Evaluationsdauer: 212 Tage

Datum des Zuschlags:

19.04.2023


Anzahl Angebote:

2


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Schweizerische Südostbahn AG Geschäftsbereich Infrastruktur
Stationsstrasse 52
8833 Samstagern
Telefon: +41 58 580 70 70
E-Mail-Adresse:  
stefan.hofmann@sob.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1332023 601594 Beschaffung BILS