Zuschlag 1326653: F23142 - Akzeptanz von Massnahmen zur Seuchenbekämpfung bei Heimtieren

Publiziert am: 29. März 2023

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Den Zuschlag gemäss Art. 21 Absatz 2 Bst. c BöB erhält die Universität Bern, die über eine Forschungsgruppe "Ethics and Policy Lab MCID" verfügt, die an das Multidisciplinary Center for Infectious Diseases MCID" angegliedert ist. Aufgrund ihrer Einbettung beim MCID verfügt diese Gruppe über ein in der Schweiz einzigartiges Kompetenznetzwerk, das für die Bearbeitung dieser komplexen Aufgabe notwendig ist. Zudem verfügt sie als einzige über die Kompetenzen sowohl in den Naturwissenschaften und der Medizin als auch in den Rechts- und Sozialwissenschaften, die für die erfolgreiche Erbringung der gesuchten Leistungen erforderlich sind.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 73000000: Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
  • 73100000: Dienstleistungen im Bereich Forschung und experimentelle Entwicklung
  • 73300000: Planung und Ausführung von Forschung und Entwicklung
  • 73110000: Forschungsdienste
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Universität Bern, Ethics and Policy Lab MCID, Bern
CHF 241,161 , Durée du mandat : 01.07.2023 - 30.06.2026

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

24.03.2023


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern
Telefon: +41 58 464 93 46
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch