Zuschlag 1324371: UE Grenzacherstrasse Nord Muttenz, Bauherrenvermessung und Überwachung

Publiziert am: 22. März 2023

Schweizerische Bundebahnen SBB

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere die Zuschlagskriterien «Preis» und "Auftragsanalyse Technische Umsetzung, Vorgehen und Zielerreichung" mit einer umfassenden und detaillierten Beschreibung inkl. Optimierungsvorschlägen. Die eingereichten Nachweise sind sehr gut mit unserem vorliegenden Projekt vergleichbar und haben die Anforderungen der Ausschreibung entsprechend sehr gut erfüllt. Insgesamt konnte somit eine hohe Punktzahl erreicht werden.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 71355000: Vermessungsarbeiten
  • 71250000: Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Vermessungsdienste
  • 71353200: Vermessungsdienste
Gruppen:
  • AE: Architektur- und Ingenieurwesen
Untergruppen:
  • AE-AE: Generell
  • AE-E: Ingenieurwesen
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
40 ZK1: Auftragsanalyse
30 ZK2: Praktische und technische Fähigkeiten der vorgesehenen Schlüsselpersonen
30 ZK3: Preis

Berücksichtigte Anbieter

Trigonet AG, Stans
CHF 1,103,696 exkl. MwSt., Den Zuschlag hat die Firma Trigonet AG erhalten. Der Preis ist ohne MWSt und inkl. sämtliche Nebenkosten

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 25.10.2022
Titel:
Evaluationsdauer: 139 Tage

Datum des Zuschlags:

13.03.2023


Anzahl Angebote:

5


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Schweizerische Bundebahnen SBB
Bahnhofstrasse 12
4600 Olten
E-Mail-Adresse:  
stefan.wassmer@sbb.ch