Ausschreibung 1309525: Neuer Webauftritt APK
Publiziert am: 24. Februar 2023
Aargauische Pensionskasse APK
Mit der vorliegenden Ausschreibung wird eine leistungsstarke Anbieterin gesucht, welche mit einem CMS-Produkt als SaaS-Lösung einen neuen Webauftritt der APK erstellt und nach Produktivsetzung über einen Leistungszeitraum von maximal 12 Jahren den Betrieb, die Wartung sowie den Support sicherstellen wird und einen allfälligen Relaunch oder Weiter- oder Neuentwicklungen umsetzen kann.
Auftraggeber: | Träger kantonaler Aufgaben |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Standort der APK in Aarau oder in den Räumlichkeiten der Anbieterin. |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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24. Februar 2023 | Publikationsdatum | |
None | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | Der Anhang 6 der Ausschreibungsunterlagen enthalten vertrauliche Unterlagen. Um Zugang zu diesen Unterlagen zu erhalten, muss die Anbieterin die eingescannte Kopie der eigenhändig unterzeichneten Geheimhaltungsverpflichtung (Anhang 5) an folgende Adresse zustellen: info@agpk.ch mit dem Vermerk "Neuer Webauftritt APK". |
17. März 2023 | Frist für Fragen | Falls sich beim Erstellen des Angebots Fragen ergeben, können Sie diese anonymisiert ins Frageforum auf www.simap.ch stellen. |
25. April 2023 | Abgabetermin 00:00 | Das vollständige Angebot (vgl. Vorgaben unter Kapitel 6.2) ist in 2-facher Ausführung (1-fach in Papierform und 1-fach in elektronischer Form auf USB-Stick unverschlüsselt) der Auftraggeberin auf dem Postweg zuzustellen. Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg mit Möglichkeit der Sendungsverfolgung einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel). Bei Versand mit WebStamp-Frankatur liegt die Beweislast für die fristgerechte Eingabe bei der Anbieterin. Die Anbieterin hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung zu erbringen. |
28. April 2023 | Offertöffnung | Das vollständige Angebot (vgl. Vorgaben unter Kapitel 6.2) ist in 2-facher Ausführung (1-fach in Papierform und 1-fach in elektronischer Form auf USB-Stick unverschlüsselt) der Auftraggeberin auf dem Postweg zuzustellen. Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg mit Möglichkeit der Sendungsverfolgung einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel). Bei Versand mit WebStamp-Frankatur liegt die Beweislast für die fristgerechte Eingabe bei der Anbieterin. Die Anbieterin hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung zu erbringen. |
None | Geplanter Projektstart | |
None | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
40% | Qualitätskriterien |
30% | Preise und Kosten |
30% | Lösungspräsentation |
Zulassungsbedingungen
Nicht zugelassen.
siehe Unterlagen
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Für das vorliegende Geschäft kommen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IKT-Leistungen der SIK (Schweizerische Informatikkonferenz), Ausgabe Januar 2020 zur Anwendung. Diese können unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.digitale-verwaltung-schweiz.ch/application/files/4716/4010/1385/AGB_fuer_IKT-Leistungen_Ausgabe_2020_DE.pdf
Allfällige Geschäftsbedingungen der Anbieterinnen sind nicht anwendbar.
Die APK kann zur Bereinigung der Angebote und zur Herstellung von deren Vergleichbarkeit von den Anbieterinnen Erläuterungen über ihre Eignung und ihr Angebot verlangen.
Bei Erläuterungen und Bereinigungen sind die Vorschriften nach Art. 39 IVöB zu beachten. Insbesondere dürfen keine Verhandlungen über die Leistung (Art, Menge, Qualität oder Termine) oder den Preis erfolgen. Besprechungen zwecks Erläuterungen und Bereinigung sind zu protokollieren.
Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.
Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch den Auftraggeber innerhalb der APK-Geschäftsstelle oder an beigezogene Dritte. Für die Anbieterin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergegeben werden.
Ohne schriftliche Einwilligung der APK darf die Anbieterin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der APK besteht oder bestand, nicht werben und die APK auch nicht als Referenz angeben.
Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte.
Die APK behält sich vor, Berichtigungen und Ergänzungen zu den vorliegenden Unterlagen innerhalb der Frist zur Einreichung des Angebots vorzunehmen. Sie wird diese Berichtigungen und Ergänzungen gleichzeitig allen Anbieterinnen per E-Mail oder über simap.ch mitteilen und nötigenfalls die Frist zur Einreichung des Angebots erstrecken. Die Anbieterinnen sind verpflichtet, diese Berichtigungen und Ergänzungen in ihrem Angebot zu berücksichtigen.
Wenn der Auftrag nach dem Zuschlag nicht ausschreibungs- oder vertragsgemäss ausgeführt wird, oder wenn der Vertrag nach dem Zuschlag nicht abgeschlossen werden kann oder vorzeitig beendigt wird, ist die APK berechtigt, den Zuschlag zu widerrufen (Art. 44 Abs. 1 Bst. a IVöB) oder den Auftrag ohne neue Ausschreibung der Anbieterin mit dem am nächstbesten bewerteten Angebot zu vergeben.
Durch die Teilnahme an der Ausschreibung erwerben sich die Anbieterinnen keinerlei Rechte auf Ausführung oder Vergütung irgendwelcher Art. Es entsteht auch keine Entschädigungspflicht der APK, wenn das Verfahren aus wichtigem Grund ergebnislos abgebrochen oder wegen eines Beschwerdeverfahrens wiederholt oder verlängert werden muss.
Diese Ausschreibung kann innert 20 Tagen seit ihrer ersten Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau angefochten werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Ausschreibung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Hintere Bahnhofstrasse 8
5000 Aarau
E-Mail-Adresse:
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✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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