Zuschlag 1304687: ICT- Systemspezialist S3 Senior für Monitoring und Systemüberwachung

Publiziert am: 14. Dezember 2022

Führungsunterstützungsbasis (FUB) / armasuisse

Im Rahmen eines Abrufverfahrens zur WTO-Ausschreibung "IT-Personalverleih FUB: IKT-Projekte
und Unterstützung im Betrieb" simap Projekt-ID 185506 wurde der vorliegende Bedarf zu Handen
der Zuschlagsempfänger am Markt platziert. Im Rahmen des vorliegenden Bedarfs
konnte jedoch kein Zuschlag erfolgen. Von den vier Rahmenvertragspartnern hat nur eine Unternehmung
ein Angebot eingereicht und bei diesen Angeboten hat die Kandidatin die erforderlichen
Mindestanforderungen nicht erfüllt. Dementsprechend konnte für die dringende Bedarfsabdeckung
ab 01.01.2023 kein Abrufvertrag abgeschlossen werden. Für eine derart entstandene zeitliche Unmöglichkeit,
soweit ein zeitweiliger Leistungsverzicht für objektiv betriebsnotwendige Leistungen
unzumutbar ist, ist für den zeitgerechten Leistungsbezug die Vergabe nach der Ausnahmebestimmung
des Art. 21 Abs. 2 lit. d BöB durchzuführen.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72250000: Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

POHN IT-Consulting GmbH, Kirchberg BE
CHF 588,947

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

07.12.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Führungsunterstützungsbasis (FUB) / armasuisse
Guisanplatz 1
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
wto@armasuisse.ch