Zuschlag 1265393: Stadelhofen Bahntechnik, Ausschreibung
Publiziert am: 9. Juni 2022
SBB Bauprojekte Region Ost
Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium «* Qualifikation für die nachfolgenden Schlüsselpersonen» bei dem mehrheitlich sehr gute Schlüsselpersonen und Referenzprojekte eingereicht wurden. Die Schlüsselpersonen haben eine sehr gute Erfahrung und die Referenzprojekte sind gut bis sehr gut mit unserem vorliegenden Projekt vergleichbar und haben die Anforderungen der Ausschreibung entsprechend übertroffen. Beim Zuschlagskriterium «Plausible Auftragsanalyse», bei dem eine sehr gute Projektorganisation und sehr gute Analysen mit entsprechendem Projektbezug und Übereinstimmung mit dem Detailterminprogramm eingereicht wurden, werden die Erwartungen des Projektes sehr gut erfüllt. Die wichtigsten Terminrisiken wurden erkannt und sehr gute Massnahmen zu ihrer Minimierung vorgeschlagen. Insgesamt konnte somit eine hohe Punktzahl erreicht werden.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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42% | ZK1: * Qualifikation für die nachfolgenden Schlüsselpersonen: |
30% | ZK2: Preis inkl. Zusatzleistungen und sämtliche Nebenkosten: |
20% | ZK3: Plausible Auftragsanalyse: |
8% | ZK4: Qualifikation für die Schlüsselperson Fachplaner Fahrstrom: |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
08.06.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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