Zuschlag 1263289: SIMULF - Simulationsumgebung für Triebfahrzeugführende

Publiziert am: 20. Mai 2022

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium «Preis», bei dem die Zuschlagsempfängerin eine hohe Punktzahl erreicht hat.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: selective
Vorangehende Publikation:
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
50 Qualität Produkt/Leistung
10 Vertrag
40 Preis

Berücksichtigte Anbieter

Alstom Transport SA, SAINT-OUEN Cedex, FR
CHF 18,000,000 - CHF 25,000,000 exkl. MwSt., Der Anbieter erhält den Zuschlag auf die Erbringung des Leistungspaketes 1 sowie die Option auf Erbringung der Leistungspakete 2 bis 12.

Transurb, Namur, BE
CHF 18,000,000 - CHF 25,000,000 exkl. MwSt., Der Anbieter erhält den Zuschlag auf die Option zur Erbringung der Leistungspakete 1 bis 12.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 05.11.2021
Titel:
Evaluationsdauer: 195 Tage

Datum des Zuschlags:

19.05.2022


Anzahl Angebote:

3


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
E-Mail-Adresse:  
it.sdl@sbb.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1263289 SIMULF - Simulationsumgebung für Triebfahrzeugführende