Abbruch 1240191: Arbeits- und Hebebühnen bedient und unbedient
Publiziert am: 9. Februar 2022
SBB AG Infrastruktur / Einkauf, Supply Chain und Produktion
Diese Ausschreibung dient der Auftragsvergabe für die mietweise Beschaffung von bedienten und unbedienten, gleisgängigen Arbeits- und Hebebühnen (nachfolgend Arbeitsbühnen genannt) von der Anbieterin an die SBB AG. Die Ausschreibung hat den Abschluss von mehreren Rahmenverträgen je Los mit Vertragsbeginn 01.03.2022, mit einer Laufzeit bis 31.12.2024 plus einer zusätzlichen Option zugunsten der SBB AG von einmal um zwei Jahre zum Ziel. Die SBB geht von einem approximativen Mengengerüst pro Jahr (siehe Offertformular) aus. Die Firma hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Lieferumfang. Sie ist im Gegenzug auch nicht verpflichtet, Geräte oder Personal vorzuhalten.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
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Eignung, Zuschlag, Bedingungen
- Kein Anforderungsgerechtes Angebot ist eingegangen.
Es handelt sich bei diesem Abbruch um das Los 1.4 gemäss Ausschreibungsbedingungen. Das Los 1.4 muss gemäss der Begründung abgebrochen werden. Unter Ziffer 2.1 der Abbruchspublikation steht fälschlicherweise Los 2. Es handelt sich aber um das Los 1.4, welches abgebrochen werden muss.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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3000 Bern
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inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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