Zuschlag 1234655: 0337000069

Publiziert am: 18. Dezember 2021

Bundesanwaltschaft

Den Zuschlag erhält die Firma DTI Schweiz AG, da ein Anbieterwechsel nach der kurzen Nutzungsdauer von lediglich 4 Jahren angesichts der technischen Besonderheiten sowie der hohen Wechselkosten im Sinne des Investitionsschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Vor 4 Jahren wurde im Rahmen eines selektiven Verfahrens ein IT-System beschafft, das aus einer Datenbank und Software besteht und - aus einem gemischten Dokumentenstrom - Dokumente klassifiziert und Daten extrahiert. Zur Weiternutzung dieses Systems für weitere 4 Jahre fallen Lizenzkosten sowie im Zusammenhang mit einem Softwareupdate anstehende Anpassungen (Customizing), die Ergänzung/Weiterentwicklung des Datenmodells sowie die Pflege und der Support dieser Leistungen an.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 48313000: Softwarepaket für die optische Zeichenerkennung (OCR)
  • 48320000: Zeichen- und Bildverarbeitungssoftwarepaket
  • 72312200: Optische Zeichenerkennung
  • 72212313: Entwicklung von Software für die optische Zeichenerkennung (OCR)
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
  • IT-SW: Software
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

DTI Schweiz AG, Wil
CHF 495,420

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

17.12.2021


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Bundesanwaltschaft
Guisanplatz 1
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
vm@ba.admin.ch

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