Ausschreibung 1224397: BZU 23 Sins / Oberrüti
Publiziert am: 29. Oktober 2021
Schweizerische Bundesbahnen SBB
Zur Erfüllung des Behindertengleichstellungsgesetzes müssen sämtliche Bahnhöfe der Schweiz behindertengerecht sein. Im Rahmen des Programms Umsetzung Bahnzugang 2023, im Folgenden «BZU23» genannt, wurden auch die Bahnhöfe Oberrüti und Sins auf Handlungsbedarf bezüglich Sicherheit, Barrierefreiheit und Kapazität überprüft. Da die Bahnhöfe den entsprechenden Erfordernissen nicht genügen, sind bauliche Massnahmen an allen Zugängen zur Personenunterführung notwendig. Aufgrund der räumlichen Anforderungen und unter Berücksichtigung von allgemeinem Substanzerhalt sind auch Arbeiten im Bereich Fahrstrom, Fahrbahn und den Perronanlagen vorgesehen.
Detaillierter Projektbeschrieb siehe Teil B1 der Ausschreibungsunterlagen
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Sins / Oberrüti |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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29. Oktober 2021 | Publikationsdatum | |
29. Oktober 2021 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
23. November 2021 | Frist für Fragen | Fragen zur Ausschreibung sind schriftlich über das Forum auf www.simap.ch einzureichen. Die Beantwortung der Fragen (ohne Nennung des Fragestellers) wird allen Anbietern auf www.simap.ch zur Verfügung gestellt. Es werden keine telefonischen oder mündlichen Auskünfte erteilt. |
13. Dezember 2021 | Abgabetermin 00:00 | Massgebend ist der Poststempel (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel) oder Strichcode-Beleg einer schweizerischen Poststelle bzw. bei ausländischen Anbietenden der Empfangsbeleg einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Eingabe der Angebote für Vorbefasste: Bitte beachten Sie den Hinweis unter Punkt 4.5 für vorbefasste Firmen Bei der Übergabe der Offerte an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland ist die Anbieterin verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung spätestens bis zum Abgabetermin der Offerte per Email (joel.schmid@sbb.ch) der SBB AG zu melden. Angebote können nicht persönlich überbracht werden, respektive werden nicht vor Ort entgegengenommen. Auf dem Kuvert ist folgende Angabe zu notieren: |
17. Dezember 2021 | Offertöffnung | Massgebend ist der Poststempel (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel) oder Strichcode-Beleg einer schweizerischen Poststelle bzw. bei ausländischen Anbietenden der Empfangsbeleg einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Eingabe der Angebote für Vorbefasste: Bitte beachten Sie den Hinweis unter Punkt 4.5 für vorbefasste Firmen Bei der Übergabe der Offerte an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland ist die Anbieterin verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung spätestens bis zum Abgabetermin der Offerte per Email (joel.schmid@sbb.ch) der SBB AG zu melden. Angebote können nicht persönlich überbracht werden, respektive werden nicht vor Ort entgegengenommen. Auf dem Kuvert ist folgende Angabe zu notieren: |
1. März 2022 | Geplanter Projektstart | |
29. Dezember 2028 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Zulassungsbedingungen
zugelassen
EK1:
Hinreichende Befähigung zur Auftragserfüllung
EK2:
Hinreichendes Qualitätsmanagement
Zu EK1:
N1: 1 Projektreferenz mit vergleichbarer Komplexität und Aufgabenstellung (Bahnbau, Bahnhof) für jede der folgenden Sparten:
- Gesamtleitung / Gesamtkoordination
- örtl. Bauleitung
- Ingenieurbau Tiefbau
- Ingenieurbau Tragkonstruktion
- Bauphasenplanung
Mehrere Sparten können auch innerhalb des gleichen Projektes nachgewiesen werden. Die Referenzprojekte müssen die SIA-Phasen 31-53 abdecken und müssen abgeschlossen bzw. zu einem wesentlichen Teil realisiert sein. Für den Nachweis der örtl. Bauleitung muss das Referenzprojekt 52 bis 53 abdecken. Die Projektreferenz darf nicht älter als 10 Jahre sein und muss Investitionskosten von mind. 5 Mio. CHF betragen. Kann dies nicht mit einem Referenzprojekt erbracht werden, kann je Fachbereich maximal ein zweites Referenzprojekt ergänzend abgegeben werden.
Stammt die geforderte Referenz von einem Subplaner, so hat der Anbieter eine Bestätigung des Subplaners beizulegen, dass er im Auftragsfall die Arbeit ausführen wird.
Zu EK2:
N2: Kopie des Zertifikats des Qualitätssystems nach ISO 9001 oder bei nicht zertifiziertem firmeneigenem Qualitätssystem Beschreibung des Systems. (Bei Planergemeinschaften ist dieser Nachweis nur vom federführenden Mitglied zu erbringen).
Zusätzliche Informationen
keine
Es findet keine Begehung statt.
Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieterinnen und Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
1)
Die SBB muss nur Angebote von Anbietern aus der Schweiz oder der EU entgegennehmen.
2)
Die massgebenden AGB und diverse Musterformulare stehen in d/f/i und teilweise auch in Englisch zur Verfügung und können bei der in Ziffer 1.2 dieser Publikation genannten Stelle angefordert werden.
Diese Unterlagen dienen lediglich als Übersetzungshilfen.
Ausschreibungsspezifische Unterlagen wie insbesondere die Ausschreibungsbedingungen, technische und andere Spezifikationen sowie der Vertrag sind nur in deutscher Sprache verfügbar.
simap
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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