Ausschreibung 1191335: Personentrackingsystem (PTS 2021)
Publiziert am: 10. Mai 2021
SBB AG Einkauf Infrastruktur
Die SBB betreibt seit mehreren Jahren ein Personentrackingsystem (PTS) an mehreren Bahnhöfen. Mit diesem können in einem begrenzten Bereich die Positionen der Personen räumlich und zeitlich genau abgebildet werden. Diese Daten werden in der Folge zur Messung des aktuellen Zustandes (Sicherheit, Funktionalität und Komfort) der Publikumsanlagen, zur Wirkungsmessung von Pilotversuchen und zur Weiterentwicklung von Regelwerken und Grundlagen eingesetzt. -Weiterbetrieb des PTS an den bestehenden Standorten (17 Standorte in der Deutschschweiz).
Durch das steigende Fahrgastaufkommen an den Bahnhöfen nimmt auch die Relevanz und der Bedarf an Daten zu Personenströmen zu.
Zukünftig soll das Personentrackingsystem (PTS) erweitert werden. Dazu soll das PTS folgende Möglichkeiten bieten:
-Erweiterung des PTS auf neue Standorte und Messflächen.
-Rückbau / Abschalten von Standorten.
-Lieferung der Daten in Echtzeit.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Schweizweit, voraussichtlich mehrheitlich Standorte in der Deutschschweiz. |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
---|---|---|
10. Mai 2021 | Publikationsdatum | |
None | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | Angebote und weitere Vertragsbestandteile müssen in den in Ziffer 2.4 der Ausschreibungsbedingungen genannten Sprachen eingereicht werden. |
11. Juni 2021 | Frist für Fragen | None |
12. Juli 2021 | Abgabetermin 00:00 | Leistung und Preis sind in zwei separaten Couverts anzubieten. |
19. Juli 2021 | Offertöffnung | Leistung und Preis sind in zwei separaten Couverts anzubieten. |
1. Februar 2022 | Geplanter Projektstart | |
31. März 2025 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
55 | Preis |
15 | Datenverarbeitung |
15 | Zugsdetektion |
10 | Zusätzliche Charakteristika |
5 | Messfrequenz der Trackingdaten |
Zulassungsbedingungen
nicht zugelassen
EK1: Hinreichende Erfahrung zur Auftragserfüllung;
EK2: Hinreichende Fachkompetenz der Mitarbeitenden;
EK3: Genügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;
EK4: Angemessenes Verhältnis von Auftragssumme zum Ø Umsatz pro Jahr in den letzten 3 Jahren;
EK5: Hinreichendes Qualitätsmanagement;
EK6: Hinreichende Sprachkenntnisse in der Sprache Deutsch für Verträge, Verhandlungen, Bestellabwicklung, Typenprüfung, Homologierung, Feldtest und Hotline;
EK7: Hinreichende Sprachkenntnisse in den Sprachen Deutsch und Französisch für technische Begleitungen (Beratung und Support)
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Die SBB muss nur Angebote von Anbietern aus der Schweiz oder der EU entgegennehmen.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SBB AG für die Beschaffung von technischen Systemen, Maschinen und Apparaten (AGB-T), Ausgabe November 2020
Es findet keine Begehung statt.
Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.
www.simap.ch
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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