Zuschlag 1191253: (20291) 812 «Second Opinion» Agglomerationsprogramme 4. Generation
Publiziert am: 14. April 2021
Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Sektion Verkehr, Programm Agglomerationsverkehr
Den Zuschlag erhält die Firma EBP Schweiz AG, da die Bewertung aller Zuschlagskriterien gemäss Pflichtenheft (qualitative Kriterien und Preis) die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erzielt hat. Ausschlaggebend für den Zuschlag an die EBP Schweiz AG ist insbesondere die höhere Bewertung der qualitativen Kriterien.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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25% | ZK1 Experte(n) - Aufgabenspezifische Fachkompetenz (Siedlungs-, Verkehrs-, und Raumplanung; Verkehrsprojekte – einschliesslich Grossprojekte – insbesondere strassen- und schienengebundener ÖV, MIV inkl. Verkehrsmanagement, ruhender Verkehr; Langsamverkehr; qualitative und quantitative Bewertungsmethoden) - Berufserfahrung (aufgabenspezifisch, mindestens 7 Jahre) - Ausbildung (mindestens Masterabschluss) |
10% | ZK2 Team - Aufgabenspezifische Fachkompetenz der weiteren Mitarbeitenden (Verkehrsplanung, Verkehrsprojekte, Bewertungserfahrung) - Geeignete Teamorganisation für eine effiziente und kompetente Mitwirkung im Prüfprozess |
30% | ZK3 Zweckmässigkeit des Vorgehensvorschlag zur Leistungserbringung (insbesondere konsistente Bewertung, Arbeitsmethode) |
10% | ZK4 Präsentation mit Beurteilung der fachlichen, sprachlichen und persönlichen Eigenschaften der Experten |
25% | ZK5 Preis |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
07.04.2021
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Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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