Ausschreibung 1168879: (20011) 609 Netzwerkkomponenten und Dienstleistungen

Publiziert am: 17. Dezember 2020

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT

Die Bedarfsstelle sucht vorzugsweise einen Hersteller als Vertragspartner (vgl. Anhang 20 EK-B02), welcher das ganze Portfolio an Netzwerkelementen für die Bereiche RZ, Core und Access, die zugehörigen Management und Automatisierungssystemen anbieten kann. Es sind jedoch auch Integratoren zugelassen (vgl. Anhang 20 EK-B02).
Der Anbieter (Hersteller oder Integrator) als Vertragspartner übernimmt die Gesamtverantwortung und ist die zentrale Ansprechstelle gegenüber der Bedarfsstelle.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Ausschreibung
Sprache: de
Abgabetermin: abgelaufen
Ort:

Zeit für Fragen: abgelaufen
Tags:
Gruppen:
Untergruppen:
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)

Zeitplan

Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:

Datum Ereignis Kommentar
17. Dezember 2020 Publikationsdatum
17. Dezember 2020 Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab

Sie können die Unterlagen online von der elektronischen Plattform www.simap.ch, Rubrik “Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibungen Bund“ herunter laden. Dazu müssen Sie sich im Projekt registrieren und können anschliessend mit Login und Passwort, welches Sie per E-Mail erhalten, die gewünschten Unterlagen downloaden. Es steht auch ein Frageforum zur Verfügung.

15. Januar 2021 Frist für Fragen

Falls sich beim Erstellen des Teilnahmeantrages Fragen ergeben, können Sie diese in anonymisierter Form ins Frageforum auf www.simap.ch stellen.
Zu spät eingereichte Fragen können nicht mehr beantwortet werden. Die AnbieterInnen werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind.

8. Februar 2021 Abgabetermin 23:59

Bemerkung zur Einreichung der Teilnahmeanträge: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Warenannahme des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg mit Möglichkeit der Sendungsverfolgung einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel). Bei Versand mit WebStamp Frankatur liegt die Beweislast für die fristgerechte Eingabe beim Anbieter.
c)
Bei Übergabe des Teilnahmeantrages an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihren Teilnahmeantrag bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Teilnahmeantragseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Teilnahmeanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

12. Februar 2021 Offertöffnung

Bemerkung zur Einreichung der Teilnahmeanträge: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Warenannahme des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg mit Möglichkeit der Sendungsverfolgung einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel). Bei Versand mit WebStamp Frankatur liegt die Beweislast für die fristgerechte Eingabe beim Anbieter.
c)
Bei Übergabe des Teilnahmeantrages an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihren Teilnahmeantrag bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Teilnahmeantragseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Teilnahmeanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

None Geplanter Projektstart
None Geplantes Projektende

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Zulassungsbedingungen

Bietergemeinschaften:

Nicht zugelassen.

Eignungskriterien:

Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäss Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen, einen Teilnahmeantrag zu unterbreiten.

Geforderte Nachweise:

Die nachfolgend aufgeführten Eignungsnachweise (Eignungskriterien mit Ausschlusscharakter) müssen vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Teilnahmeantrages bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden, ansonsten wird nicht auf den Teilnahmeantrag eingegangen.

EIGNUNGSKRITERIEN MIT AUSSCHLUSSCHARAKTER:

EK-A01
Gesamtverantwortung
Der Anbieter bestätigt, dass er als Gesamtunternehmer (GU) die Gesamtverantwortung für die zu liefernden und zu erbringenden Leistungen übernimmt, d.h. insbesondere, dass der Anbieter, der alleinige Vertragspartner der Vergabestelle ist. Allfällige Subunternehmer sind mit den ihnen zugewiesenen Rollen / Funktionen aufzuführen.

EK-A02
Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.
Auszug aus dem Betreibungsregister nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Aufforderung durch den Auftraggeber. Bei Anbietern aus dem Ausland vergleichbare aktuelle, amtliche Urkunde des Auslandes.
Hinweis: Die Vergabestelle überprüft elektronisch den Auszug aus dem Zentralen Firmenindex (www.zefix.ch).
Bei Anbietern aus dem Ausland Auszug aus dem Handelsregister oder eine vergleichbare, amtliche Urkunde des Auslandes.
Diese Eignungsnachweise sind erst auf Aufforderung, nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.
Dieser Nachweis muss auch für alle Subunternehmer geliefert werden.

EK-A03
a) Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen
Der Anbieter bestätigt, dass er selber sowie die von ihm beigezogenen Dritten (Subunternehmer und Unterlieferanten) die Verfahrensgrundsätze gemäss Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB einhalten.
b) Zusätzlicher Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann
Anbieterinnen mit mehr als 50 Mitarbeitenden und deren Subunternehmen erster Stufe mit jeweils mehr als 50 Mitarbeitenden müssen zusätzlich zum Selbstdeklarationsblatt nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde.

EK-A04
Erfahrung als GU
Der Anbieter verfügt über genügend Erfahrung in Projekten als Gesamtunternehmer (GU) die mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Umfang und Komplexität vergleichbar sind:
- Umfang: >10'000 Netzwerkkomponenten
- Volumen: >50 Mio.
- Dauer: > 5 Jahre (oder Erfahrung mit mehr als einem Lifecycle)
Er weist diese Erfahrung an Hand von einer Referenz in den letzten 5 Jahren nach.
Referenzauskünfte über vom Anbieter für den Bund realisierte Projekte werden nur zugelassen, wenn die aufgeführten Referenzpersonen jeweils schriftlich ihre Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben haben.

EK-A05
Personelle Ressourcen
Der Anbieter verfügt über die nötigen personellen Ressourcen, um die im Pflichtenheft Präqualifikation "Kapitel 3.2 ff Beschaffungsgegenstand" umschriebenen Aufgaben und Use Cases zu erfüllen.

EK-A06
Ansprechpartner
Der Anbieter verfügt über einen Ansprechpartner (SPOC), welcher bei der Eskalation von Problemen des Auftrags zuständig ist und den Entscheid herbeiführen kann. An allen Arbeitstagen des Kantons Bern muss der SPOC verfügbar sein und bei Bedarf vor Ort (Bern). Personelle Fluktuationen sind unmittelbar mitzuteilen. Der Anbieter ist jeweils für den Ersatz durch eine gleich qualifizierte Person verantwortlich.

EK-A07
Sprachkenntnisse der Schlüsselpersonen
Der Anbieter ist bereit, Schlüsselpersonen einzusetzen, die in deutscher Sprache (mündlich und schriftlich mindestens Sprachniveau B2) kommunizieren und die Projektergebnisse und Dokumentationen (z.B. Installationsanleitungen) in deutscher Sprache sowie Englisch (Sprachniveau B1 oder höher) (mündlich und schriftlich) erstellen und abliefern können. Als Schlüsselperson werden der SPOC sowie andere Mitarbeiter des Anbieters verstanden, die im Rahmen des Beschaffungsprojektes Entscheidkompetenz besitzen oder als Know-How Träger eingesetzt werden und direkt mit dem Käufer kommunizieren.
(Sprachniveau gemäss gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder vergleichbar. Die Vergleichbarkeit ist durch den Anbieter zu erbringen).

EK-A08
Personensicherheitsprüfung
Der Anbieter ist bereit, auf erstes Verlangen des Auftraggebers, die zum Einsatz vorgesehenen Personen namentlich bekannt zu geben und nach Abschluss des Beschaffungsvertrages einer Personensicherheitsprüfung gemäss der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen 10 oder 11 (PSPV, SR 120.4) zu unterziehen. (Vgl. Pflichtenheft Präqualifikation Kapitel 3.2.7.5).
Nähere Informationen sind unter www.aios.ch zu finden.

EK-A09
Ersatz von Mitarbeitenden
Der Anbieter ist bereit, eingesetzte Mitarbeitende bei Vorliegen wichtiger Gründe wie folgt zu ersetzen:
Die Leistung und der Einsatz der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Personen werden durch den Auftraggeber beurteilt. Wird dabei eine Diskrepanz zu den Anforderungen und Kriterien gemäss Pflichtenheft und Anhängen festgestellt, hat Der Anbieter diesbezüglich Stellung zu nehmen. Anschliessend entscheidet der Auftraggeber, ob Der Anbieter verpflichtet wird, die betreffenden Personen innert 14 Tagen durch Personal zu ersetzen, welches den Anforderungen genügt.
Im Rahmen der Auftragserfüllung können auch andere wichtige Gründe für den Ersatz von Personal auftreten wie negative Personensicherheitsprüfung des Bundes, Kündigung, längerer Urlaub, Unfall, Krankheit etc. Der Anbieter ist jeweils für den Ersatz durch eine gleich qualifizierte Person verantwortlich. Das Engagement in anderen Projekten des Auftragnehmers gilt dabei nicht als wichtiger Grund.

EK-A10
Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für
- Kauf und Wartung von Hardware (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019)
- die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019)
- Informatikdienstleistungen (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019)
- Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019)

EK-A11
Akzeptanz wesentlicher Vertragselemente
Der Anbieter ist bereit, die in Kapitel 8ff „Besondere Bestimmungen“ des Pflichtenhefts aufgeführten wesentlichen Vertragselemente vorbehaltlos zu akzeptieren.

EK-A12
Service Desk
Der Anbieter muss eine Hotline für First, Second und Third Level Support in deutscher und englischer Sprache mit folgenden Eigenschaften zur Verfügung stellen:
• Der Service muss 7 x 24 Stunden an 365 (366) Tagen im Jahr erreichbar sein.
• Der First-Level und Second-Level Support muss deutsch sprechen
• Der Third-Level Support kann in deutscher oder englischer Sprache verfügbar sein.
• Der Kunde, muss zu jeder Zeit, eine Störung bei dem Anbieter melden können.
• Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die Störungsmeldung via Telefon, Mail oder Web-Interface zu melden.
• Für die Erreichbarkeit der Hotline dürfen nur nationale Telefongebühren zu Festnetzpreisen verrechnet werden.

EK-A13
Austauschprozess für Garantiefälle
Nachweis, dass der Anbieter über einen Austauschprozess für Garantiefälle verfügt, der das Versorgungsgebiet abdeckt.

EK-A14
Testgeräte (nach Zuschlag)
Der Anbieter hat der Bedarfsstelle während der Vertragslaufzeit ohne Kostenfolge mindestens je ein NE von jedem Typ welche aktuell im Einsatz sind, bzw. für den Einsatz geplant sind, für maximal 8 Monate leihweise zur Verfügung zu stellen.

EK-A16
Testgeräte für Proof of Concept (vor Zuschlag)
Bestätigung des Anbieters, der Bedarfsstelle vor dem Zuschlag ohne Kostenfolge leihweise Testgeräte des angebotenen Herstellers für ein durchzuführenden Proof of Concept Test für mindestens 14 Wochen zur Verfügung zu stellen. Am PoC Standort werden damit die Gerätefunktionen- und Geräteeigenschaften getestet, um auf dieser Basis Installationsvorgaben für die Bundesnetze erarbeiten zu können.

EK-A18
Preisliste
Der Anbieter verwendet die offizielle Preisliste seiner gesamten Produktpalette an Hardware, Software, Lizenzen inkl. Lizenmodellen und Dienstleistungen als Bruttopreisliste für die Preiseingabe in der späteren Evaluationsphase. Diese muss mindestens für die ganze Schweiz gültig sein. In der Präqualifikation kann für allfällige Partnerleistungen eine separate Preisliste beigelegt werden.

EK-A19
SWICO
Der Anbieter muss ein SWICO Mitglied sein.

EK-A20
Originalprodukte
Der Anbieter verpflichtet sich, ausschliesslich Originalprodukte des entsprechenden Herstellers zu liefern (mit entsprechender Nachvollziehbarkeit der Herkunft). Er ist bereit, ausschliesslich Neuprodukte anzubieten bzw. zu liefern.

EK-A22
Sicherheitsüberprüfung
Akzeptanz durch den Anbieter und seiner allfälligen Subunternehmern, sich einer Sicherheitsüberprüfung nach den geltenden Informationsschutzvorschriften (ISchV, SR 510.411) und den geltenden Vorschriften des Geheimschutzverfahren (VGSV, SR 510.413) zu unterziehen. Sollte der Anbieter und/oder seine allfälligen Subunternehmer bereits über eine gültige Betriebssicherheitserklärung verfügen, muss diese dem Angebot beigelegt werden. Die Einleitung des Geheimschutzverfahrens erfolgt durch den Auftraggeber.

EK-A23
Betriebssicherheitserklärung
Bei einigen wenigen Dienstleistungen Vorort (besonders schützenswerte Standorte) ist eine Betriebssicherheitserklärung gemäss Geheimschutzverordung (SR 510.413) notwendig.
Der Anbieter erklärt sich bereit, auf Antrag der Bedarfsstelle, für diese Dienstleistungen diese Voraussetzung selbst oder allenfalls mittels Subunternehmer zu erfüllen. Nähere Informationen sind unter www.aios.ch zu finden.

EK-A24
Rechtswahl und Gerichtsstand
Der Anbieter akzeptiert, dass alle Verträge mit der Vergabestelle die Rechtswahl Schweizer Recht und den Gerichtsstand Bern vorsehen. Er bestätigt zudem, dass er in allen für die Leistungserbringung relevanten Verträgen mit Subunternehmern die Rechtswahl Schweizer Recht und einen Schweizer Gerichtsstand vorsehen wird. Der Anbieter legt die vorgesehenen Subunternehmer und auf Verlangen die entsprechenden Vertragsabschnitte in den zugehörigen Verträgen offen. Ein Wechsel bei den Subunternehmern ist nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung der Vergabestelle zulässig.

EK-A25
Remote-Zugriff
Der Anbieter akzeptiert, dass ihm für die Erbringung seiner Leistungen kein Remote-Zugriff gewährt wird.

EK-A26
Wochenend-, Abend- und Nachtarbeit
Bereitschaft, sporadisch - falls der Projektverlauf dies erfordert - auf Anordnung des Auftraggebers, kurzfristig Wochenend-, Abend- und Nachtarbeit sowie Pikett zu leisten.

EK-A27
Problemmanagement-System
Bestätigung, dass der Anbieter direkten Zugriff auf das Problemmanagement-System des/der angebotenen Hersteller(s) hat und darauf auch für die Bedarfsstelle Tickets/Calls der vertraglich zu definierenden höchsten Dringlichkeitsstufe eröffnen kann.

EK-A28
7x24 Support
Nachweis, dass eine Hotline bei den angebotene(n) Hersteller(n), 7 x 24h zur Verfügung steht und mit kompetenten und entscheidungsfähigen Mitarbeitenden in Bezug auf komplexe, technische Belangen besetzt ist. Die Standardsprache in der Kommunikation ist Deutsch oder Englisch.

EK-A29
Auftragserteilung bei dringenden Ereignissen
Bereitschaft des Anbieters, bei dringenden Ereignissen auf mündliche Anweisung des BIT sofort zu handeln. Es geht hierbei vor allem um Fälle, wo die vereinbarte Servicequalität der Endkunden gefährdet ist oder Endkunden in der Ausübung der gesetzlichen Aufgaben behindert sind oder eine Gefahr für den Mensch und Umwelt aufgrund von gestörten Telekommunikationsdiensten entstehen kann. Es gibt ein gegenseitiges Verständnis darüber, dass allfällige Entscheidungen nachträglich anhand der vereinbarten Tarife vergütet werden.

EK-A30
Geheimhaltungsvereinbarung
Der Anbieter ist bereit, die als Anhang 13 beigeleigte Geheimhaltungsvereinbarung im Falle einer Nomination für die Angebotsphase vorbehaltlos zu akzeptieren und zu unterzeichnen.

EK-A31
Vereinbarung Proof of Concept (PoC)
Der Anbieter ist bereit, die als Anhang 14 beigeleigte Vereinbarung "Proof of Concept" im Falle einer Nomination für die Angebotsphase vorbehaltlos zu akzeptieren und zu unterzeichnen.

EK-A32
Wartung
Der Anbieter bestätigt, dass er die angebotenen Netzwerkelemente mindestens 5 Jahre nach Lieferung/Installation unter Wartung nimmt.

EK-A33
Rahmenvertragsentwurf
Der Anbieter bestätigt die Akzeptanz, dass mit der Angebotsphase (Phase 2) ein Rahmenvertragsentwurf mitgeliefert wird.
Herstellerverträge werden nicht akzeptiert.

EK-A34
Datenbearbeitung
Es dürfen nur Daten bearbeitet werden, die für die Auftragserfüllung des Einsatzes tatsächlich erforderlich sind und auch nur solche, die maximal als Intern zu klassifizieren sind. Vertrauliche und Geheime Daten dürfen nicht auf das System vom Anbieter bearbeitet werden.
Unter Datenbearbeitung ist jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten gemeint. Diese Klausel betrifft alle Daten, die im Rahmen der Leistungserfüllung bearbeitet werden, insbesondere auch Daten aus Zwischenspeicherung oder Randdaten.

EK-A35
Bereitschaft zur Sicherheitsprüfung im PoC
Der Anbieter erklärt sich bereit, dass die für den PoC gelieferte HW und SW einer unabhängigen Sicherheitsübeprüfung unterzogen werden kann. Geprüft wird unter anderem, ob ein ungewollter Datenabfluss zu einer Drittstelle möglich ist und ob Manipulationen von Externer Stelle möglich sind. Die detaillierten Prüfkriterien werden im Testplan zum PoC abgegeben. Bei einem negativen Prüfungsergebnis wird der Anbieter vom Verfahren ausgeschlossen.

EK MIT GEWICHTUNG MAXIMUM PUNKTE 19100

EK-B01
Hersteller
1500 Punkte

EK-B02
Hersteller/Integrator
2500 Punkte

EK-B04
Subunternehmer
1000 Punkte

EK-B05
Technische Personelle Ressourcen
1000 Punkte

EK-B06
Qualitätsmanagementsystem
300 Punkte

EK-B07
Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS)
300 Punkte

EK-B08
SR-V6 Einsatz + Referenz
1000 Punkte

EK-B09
DC Design
1000 Punkte

EK-B10
Network Function Virtualization (NFV)
1000 Punkte

EK-B11
SD-WAN
1000 Punkte

EK-B12
WLAN
1000 Punkte

EK-B13
SD-LAN
1000 Punkte

EK-B14
Ende-zu-Ende Automatisierung
1000 Punkte

EK-B15
CI/CD Konzept
1000 Punkte

EK-B16
Wartung
1000 Punkte

EK-B17
Labor mit NE ohne Kostenfolge (nach Zuschlag)
500 Punkte

EK-B18
Datenbearbeitung in der Schweiz
3000 Punkte

Anzahl max. zugelassener Teilnehmer:

5

Zusätzliche Informationen

Voraussetzungen für Anbieter aus Staaten, die nicht dem WTO-Beschaffungsübereinkommen angehören:

keine

Geschäftsbedingungen:

Geschäftsabwicklung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für:
- Kauf und Wartung von Hardware (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019)
- Informatikdienstleistungen (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019)
- die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019)
- Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019)
Abrufbar unter https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/agb.html

Nachverhandlungen:

Verhandlungen in der Offertphase bleiben vorbehalten. Die Bedarfsstelle führt nur dann Preisverhandlungen durch, wenn besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen dies erfordern oder sie den Preis als unüblich erachtet.

Grundsätzliche Anforderungen:

Der Auftraggeber vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbietende, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat der/die Anbietende zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a VöB zu gewährleisten.
Das Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) „Selbstdeklaration der Anbieterin bzw. des Anbieters betreffend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften“ ist unterzeichnet dem Teilnahmeantrag beizulegen.

Sonstige Angaben:

Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.

Durch Zuschlag berücksichtigte Anbieter verpflichten sich, ihre Preise im Fall von marktgängigen Preissenkungen während der Beschaffungsdauer entsprechend anzupassen. Massgebend für die Beurteilung einer allfälligen Preissenkung ist der Zeitpunkt der Teillieferung und/oder kompletter Lieferung. Eine erneute Ausschreibung bleibt vorbehalten, falls das berücksichtigte Angebot im Lauf der Zeit nicht mehr das wirtschaftlich günstigste ist.

Der Auftraggeber behält sich vor, zugeschlagene Leistungen auch zugunsten weiterer Bedarfsstellen innerhalb der Bundesverwaltung erbringen zu lassen sowie, die als Optionen definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen.

Offizielles Publikationsorgan:

www.simap.ch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.


Kontakt

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
Fellerstrasse 21
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1168879 (20011) 609 Netzwerkkomponenten und Dienstleistungen