Zuschlag 1136019: HW/SW/Services GSM-R Core Netzelemente
Publiziert am: 29. Mai 2020
SBB AG Einkauf Infrastruktur
Einzelne GSM-R Kernelemente (Systemkomponenten und Software Releases) erreichen 2020-2021 das Ende ihrer Lebensdauer. Um die Lebensdauer dieser Systemkomponenten zu verlängern bzw. die abgekündigten Systemkomponenten zu ersetzen, werden neue Releases bei der ursprünglichen Leistungserbringerin freihändig beschafft (Nokia Oy als Rechtsnachfolgerin der damaligen Zuschlagsempfängerin Siemens Schweiz AG). Die Anpassungen der Netzelemente sind betrieblich zwingend notwendig. Ohne diese würde das Risiko bestehen, dass der Bahnbetrieb gefährdet wäre (Ausfall Abfahrtsbefehl, ETCS L2, Rangierkommunikation, etc.). Die Umsetzung der Architektur, insbesondere der bahnspezifischen Funktionen, ist herstellerspezifisch und kann nicht modular bezogen werden bzw. ist nicht übertragbar auf eine neue Leistungserbringerin aufgrund von Systeminkompatibilitäten. Nachfolgeprodukte der bisherigen Leistungserbringerin für die End-of-Life Systemelemente sind kompatibel zum ganzen System (inkl. Umsysteme und Managementsysteme). So ist es möglich, einzelne End-of-Life Systemelemente auszutauschen, ohne dass weitere Elemente vorzeitig ersetzt werden müssen. Die Vergabe an einen Dritten würde zudem ein unverhältnismässiges, technisches Risiko mit Auswirkungen auf den Bahnbetrieb bedeuten.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
26.05.2020
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Publikation schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit der Angabe der Beweismittel sowie der
Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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