Zuschlag 1096641: ZHAW WÄD, Neubau Gebäude RD, Einsiedlerstr. 35, Wädenswil; BKP 261
Publiziert am: 19. September 2019
Baudirektion Kanton Zürich
Begründung Ausnahme gemäss § 10 SVO lit. c
Beim Laborneubau RD im Campus Reidbach, Wädenswil für die zhaw handelt es sich um ein Mietobjekt des Kantons Zürich. Es ist unterteilt in Grundausbau (GAB), Mieterausbau (MAB) und Ausstattung (AS), wobei der Mieterausbau und die Ausstattung durch einen Kredit des Kantons Zürich gedeckt werden. Die Tuwag Immobilien AG als Vermieterin und der Kanton Zürich als Mieter beabsichtigen den GAB, MAB wie auch AS konventionell, d.h. als einzelne Dienstleistungs-, Werk- und Lieferverträge zu beauftragen. Dazu werden die Leistungen, Werke und Güter in Lose entsprechend dem Schnittstellenpapier, welches die Zuordnung der Leistungen zu GAB / MAB / AS regelt, ausgeschrieben. Es ist technisch gar nicht anders möglich, als dass sowohl die Planung wie auch die Ausführung des GAB, MAB und der AS durchgängig von denselben Planern und Unternehmern bearbeitet werden (§ 10 Abs.1 lit. c SVO).
Die Vermieterin und Gebäudeerstellerin Tuwag Immobilien AG erstellt den GAB in Eigenregie ohne dem Submissionsrecht unterstellt zu sein. Dessen Investitionskosten übersteigen den technisch verknüpften MAB / AS um ein Vielfaches. Daher muss der Kanton den MAB und die AS wegen technischen Überschneidungen/gleichen Arbeiten als Los(e) in denselben Planer- und insbesondere Werkverträgen zusammen mit dem MAB ausschreiben bzw. zur Ausführung bringen.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Tags (Bau): |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
18.09.2019
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Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der individuellen Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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Stampenbachstrasse 110, Postfach
8090 Zürich
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