Zuschlag 1093397: KVR Abfallsystem für Siedlungsabfall
Publiziert am: 29. August 2019
Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
Die Angebote wurden entsprechend den in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Kriterien beurteilt (Art. 34 Abs. 2 VöB). Das Angebot der Villiger Entsorgungssysteme AG, Bahnhofstrasse 13, 5647 Oberrüti AG, erweist sich als das wirtschaftlich günstigste.
Hinsichtlich Lieferung und Installation von KVR Abfallsystemen im Einzugsgebiet ist es das preislich tiefste Angebot. Die offerierte Instandhaltung, Wartung und Reinigung umfasst nebst den eigenen auch sämtliche Fremdprodukte; mit zehn Jahren enthält das Angebot zudem die beste Garantieleistung auf den Abfallsystemen. Aufgrund ihrer mehr als 30-jährigen Erfahrung im gesamten Bereich der Siedlungsabfälle überzeugt die Anbieterin mit sehr guten Referenzen. Das Angebot beschreibt die erforderlichen Prozesse nachvollziehbar und widerspruchslos, es ist klar und strukturiert und erweist sich als das vollumfänglichste und kompetenteste resp. erfüllt die Einhaltung der Vorgaben an das Abfallsystem für Siedlungsabfall und den geforderten Leistungen in Lieferung, Installation, Umbau und der Gewährleistung eines sicheren und langjährigen Betriebs (Instandhaltung / Wartung / Garantie) der bereits bestehenden und künftig zu installierenden Abfallsysteme am besten.
Auftraggeber: | Träger kommunaler Aufgaben |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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25 % | Lieferung und Installation von KVR Abfallsystemen im Einzugsgebiet |
25 % | Instandhaltung, Wartung und Reinigung der Abfallsammelbehälter |
20 % | Dokumentation des Angebotes |
30 % | Unternehmen, Kompetenz, Referenzen |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
22.08.2019
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Gegen diese Verfügung kann innert zehn Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes sowie eine Begründung enthalten. Diese Verfügung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.
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