Ausschreibung 1075297: (19088) 609 Unterstützungsleistungen im Personalverleih
Publiziert am: 10. Mai 2019
Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
Mit dieser öffentlichen Ausschreibung werden fünf leistungsfähige Personalverleiher gesucht, die dem BIT über gesamthaft vier Jahre kaufmännisches Personal zur Verfügung stellen können. Der Bedarf bewegt sich im Rahmen des BIT Leistungsportfolios und orientiert sich an den Funktionsstufen „B“ bis „E“ des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (KV Schweiz), Ausgabe 2018. Diese Ausschreibung richtet sich ausschliesslich an Anbieter aus dem Bereich des Temporären Personalverleihes, die Vermittlung und Feststellplatzierung ist nicht Gegenstand der Ausschreibung. Mit ihrem Angebot bestätigen die Anbieter pro Funktionsstufe die Mindestqualifikation sowie den maximalen Preis pro Stunde der zukünftig zur Verfügung zu stellenden Mitarbeitenden einzuhalten.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Ganze Schweiz. |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Andere Sprachen: |
Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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10. Mai 2019 | Publikationsdatum | |
10. Mai 2019 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | Sie können die Unterlagen online von der elektronischen Plattform www.simap.ch, Rubrik “Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibungen Bund“ herunter laden. Dazu müssen Sie sich im Projekt registrieren und können anschliessend mit Login und Passwort, welches Sie per E-Mail erhalten, die gewünschten Unterlagen downloaden. Es steht auch ein Frageforum zur Verfügung. |
24. Mai 2019 | Frist für Fragen | Falls sich beim Erstellen des Angebotes Fragen ergeben, können Sie diese in anonymisierter Form ins Frageforum auf www.simap.ch stellen. |
19. Juni 2019 | Abgabetermin 23:59 | Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend. |
25. Juni 2019 | Offertöffnung | Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend. |
1. Januar 2020 | Geplanter Projektstart | |
31. Dezember 2023 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
6'000 Punkte | ZK01 Referenzen |
750 Punkte | - Stundensatz der MA Funktionsstufe B |
2000 Punkte | - Stundensatz der MA Funktionsstufe C |
750 Punkte | - Stundensatz der MA Funktionsstufe D |
500 Punkte | - Stundensatz der MA Funktionsstufe E |
Zulassungsbedingungen
Nicht zugelassen.
Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäss Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen, ein Angebot in Schweizer Franken (CHF) zu unterbreiten.
Die nachfolgend aufgeführten Eignungsnachweise müssen vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden, ansonsten wird nicht auf die Offerte eingegangen.
EK01
Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.
Nachweis:
Auszug aus dem Betreibungsregister nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Aufforderung durch den Auftraggeber. Bei Anbietern aus dem Ausland vergleichbare aktuelle, amtliche Urkunde des Auslandes.
Hinweis: Die Vergabestelle überprüft elektronisch den Auszug aus dem Zentralen Firmenindex (www.zefix.ch).
Bei Anbietern aus dem Ausland Auszug aus dem Handelsregister oder eine vergleichbare, amtliche Urkunde des Auslandes.
Diese Eignungsnachweise sind erst auf Aufforderung, nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.
EK02
a) Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen
Der Anbieter bestätigt, dass er die Verfahrensgrundsätze gemäss Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB einhalten.
b) Zusätzlicher Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann
Anbieter mit mehr als 50 Mitarbeitenden müssen zusätzlich zum Selbstdeklarationsblatt nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde.
Nachweis:
a) Rechtsgültige Unterzeichnung der Selbstdeklaration der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB (Anhang 02).
Dieser Eignungsnachweis (a) ist von allen Anbietern als Bestandteil des Angebotes einzureichen.
b) Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann mittels:
- Selbsttest Logib (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dienstleistungen/selbsttest-tool--logib.html). Das Blatt "Fazit (rtp_fazit)" ist rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
oder
- Kontrollen staatlicher Behörden. Die entsprechende Bestätigung / Zertifikat ist einzureichen.
oder
- Lohngleichheitsanalysen Dritter, sofern das Standardanalysemodell des Bundes (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/plattform-lohngleichheit/staatliche-kontrollen-im-beschaffungswesen.html) verwendet wird.
Das EBG führt eine Liste mit Unternehmen und Organisationen, die für Arbeitgebende eine unabhängige und unbefangene Lohngleichheitsanalyse mit dem Standard-Analysemodell des Bundes anbieten (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/plattform-lohngleichheit/lohngleichheitsanalysen-durch-dritte.html).
Das entsprechende Schreiben / Zertifikat ist einzureichen.
Dieser Eignungsnachweis (b) ist erst auf Aufforderung innert 10 Kalendertagen, nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.
EK03
Ansprechpartner
Der Anbieter verfügt über einen Ansprechpartner (SPOC), welcher bei der Eskalation von Problemen des Auftrags zuständig ist und den Entscheid herbeiführen kann.
EK04
Personensicherheitsprüfung
Bereitschaft, dass alle zum Einsatz gelangenden Personen einer vertieften Personensicherheitsprüfung des Bundes unterzogen werden.
Nähere Informationen sind unter www.aios.ch zu finden.
EK05
AGB Bund
Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für Informatikdienstleistungen vom 20.10.2010.
Ergänzungen der Vergabestelle:
In Bezug auf die Gewährleistung (Ziff. 12 AGB) und Haftung (Ziff. 20 AGB) werden die AGBs für dieses Geschäft an die Gegebenheiten des Personalverleihs angepasst:
Der Verleiher haftet dem Einsatzbetrieb nur für die sorgfältige Auswahl der Arbeitnehmer, welche dem Auftraggeber angeboten werden. Zudem haftet der Verleiher nicht für fahrlässige oder vorsätzliche Schäden, die der Arbeitnehmer verursacht, sei es beim Einsatzbetrieb, sei es im Rahmen der Tätigkeit für den Einsatzbetrieb. Kapitel C der AGB "Ergänzende Bestimmungen für Leistungselemente mit werkvertraglichem Charakter" findet auf dieses Geschäft keine Anwendung.
Verwiesen wird im Übrigen auf die Anforderungen nach geltenden Bestimmungen gemäss AVG und AVV. Diese spezialgesetzlichen Bestimmungen gehen den anwendbaren AGB vor und finden Eingang in den Beschaffungsvertrag.
EK06
Akzeptanz des Vertragsentwurfs
Der Anbieter ist bereit, den Vertragsentwurf in Anhang 3 des Pflichtenheftes vorbehaltlos zu akzeptieren.
EK07
Eidg. Bewilligung Personalverleih
Nachweis, dass die Anbieterin im Besitz der eidgenössischen Bewilligung zum Personalverleih (AVG) des SECO ist.
EK08
Einhaltung AVG / AVV
Bestätigung der Anbieterin, dass sie die für sie geltenden Regeln im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989, SR 823.11, sowie der dazugehörigen Verordnung, SR 823.111 einhält, im Besonderen auch während der Leistungserbringung nach erfolgtem Zuschlag und abgeschlossener Vereinbarung.
EK09
Branchenerfahrung
Nachweis, dass die Anbieterin über mindestens 5 Jahre Branchenerfahrung im Bereich des Temporären Personalverleihs verfügt.
EK10
Anzahl Personalverleihungen
Nachweis, dass der Anbieter in der Lage ist, die in dieser Ausschreibung gestellten Anforderungen dem BIT zur Verfügung stellen zu können.
- Mindestens 500 erfolgreiche Verleihungen von kaufmännischem Personal im Jahr 2018 oder 2017.
EK11
Spesen
Akzeptieren, dass grundsätzlich keine Spesen ausbezahlt werden. In diesen Preisen müssen sämtliche Nebenkosten (im Besonderen Spesen, Versicherungen, Sozialversicherungskosten /-beiträge etc.) inbegriffen sein. Es können grundsätzlich keine Spesen geltend gemacht werden, da die Arbeiten in der Regel am Einsatzort auszuführen sind. Eine Vergütung für allfällige Reisezeit kann nicht geltend gemacht werden (siehe AGB Bund, Ziffer 15.2). Ausnahme: für die Erbringung von Leistungen ausserhalb des vorgängig definierten Einsatzortes, die in ausdrücklichem Auftrag des Einsatzbetriebs erfolgen, können Reisezeit und Spesen geltend gemacht werden. Die Vergütung erfolgt nach Genehmigung des zuständigen Verantwortlichen der Auftraggeberin gemäss nachstehend aufgeführter Regelung der Bundesverwaltung:
- Bei Übernachtungskosten werden maximal CHF 150.00 vergütet, dafür muss die Quittung des Hotels der Rechnung beigelegt werden.
- Die Verpflegung wird vom Einsatzbetrieb nicht vergütet.
- Die Kilometerentschädigung für die im Auftrag des Einsatzbetriebs durchgeführten Dienstreisen beträgt CHF 0.70
EK12
Preisverhandlungen
Akzeptanz, dass sämtliche in der Ausschreibung angegebenen Stundenansätze für den konkreten Bedarfsfall nach unten nachverhandelt werden.
EK13
BVG Abgabe
Bestätigung, dass sämtliche zum Einsatz gelangenden Mitarbeitenden vom 1. Arbeitstag an dem BVG unterstellt sind.
EK14
Mitarbeiter der Funktionsstufe B
Der Anbieter bestätigt, dass alle zukünftig für die Funktionsstufe B angebotenen Personen über folgende Mindestanforderungen verfügen (vgl. Kap. 4.5 des Pflichtenheftes):
Funktionsstufe B
Die Anforderungen und Fähigkeiten der einzusetzenden Mitarbeitenden richten sich an einem Ausbildungsniveau auf Stufe einer zweijährigen Grundbildung in der Regel als Büroassistentin oder Büroassistent (EBA).
oder
Alternativ bringen die einzusetzenden Mitarbeitenden mindestens drei Jahre Arbeitserfahrung im gesuchten Fachbereich mit.
EK15
Mitarbeiter der Funktionsstufe C
Der Anbieter bestätigt, dass alle zukünftig für die Funktionsstufe C angebotenen Personen über folgende Mindestanforderungen verfügen (vgl. Kap. 4.5 des Pflichtenheftes):
Funktionsstufe C
Die Anforderungen und Fähigkeiten der einzusetzenden Mitarbeitenden richtet sich an einem Ausbildungsniveau auf Stufe dreijähriger kaufmännischer Grundausbildung als Kaufmann / Kauffrau (EFZ) (vormals KV- Lehre), einer dreijährigen Handelsschule oder einer mindestens dreijährigen Berufslehre aus.
Nachstehend genannte KV- Abschlüsse werden der Funktionsstufe „C“ zugeordnet:
M = KV inklusive Berufsmatur
E = normaler KV Abschluss
oder
Alternativ bringen die einzusetzenden Mitarbeitenden mindestens fünf Jahre Arbeitserfahrung im gesuchten Fachbereich mit.
EK16
Mitarbeiter der Funktionsstufe D
Der Anbieter bestätigt, dass alle zukünftig für die Funktionsstufe D angebotenen Personen über folgende Mindestanforderungen verfügen (vgl. Kap. 4.5 des Pflichtenheftes):
Funktionsstufe D
Die Anforderungen und Fähigkeiten der einzusetzenden Mitarbeitenden richten sich an einem Ausbildungsniveau der Funktionsstufe C, mit einer Weiterbildung auf Stufe Berufsprüfung/Fachausweis (Finanz- und Rechnungswesen, Marketingfachmann, Einkaufsfachmann, HR- Fachmann, Organisator, etc.). Die Arbeit umfasst komplexe Sachbearbeitung und erfordert sehr qualifiziertes Fachwissen (vertiefte Sprach- und Branchenkenntnisse) oder einen Abschluss als Bachelor auf Stufe HF oder Uni (Betriebswirtschaft, etc.) ohne bereichsspezifische Kenntnisse.
EK17
Mitarbeiter der Funktionsstufe E
Der Anbieter bestätigt, dass alle zukünftig für die Funktionsstufe E angebotenen Personen über folgende Mindestanforderungen verfügen (vgl. Kap. 4.5 des Pflichtenheftes):
Funktionsstufe E
Die Anforderungen und Fähigkeiten der einzusetzenden Mitarbeitenden richten sich an einem Ausbildungsniveau auf Stufe Höhere Berufsprüfung / Fachprüfung / Eidgenössisches Diplom (Experte Rechnungslegung und Controlling, Marketingleiter, Einkaufsleiter, HR- Leiter, etc.) mit mehrjähriger Erfahrung. Andernfalls verfügen sie über einen Master einer Universität oder Fachhochschule mit mehrjähriger bereichsspezifischer Erfahrung.
Zusätzliche Informationen
keine
Geschäftsabwicklung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Informatikdienstleistungen vom 20.10.2010.
Abrufbar unter www.bbl.admin.ch – Rubrik Dokumentation – AGB
In Bezug auf die Gewährleistung (Ziff. 12 AGB) und Haftung (Ziff. 20 AGB) werden die AGBs für dieses Geschäft an die Gegebenheiten des Personalverleihs angepasst:
Der Verleiher haftet dem Einsatzbetrieb nur für die sorgfältige Auswahl der Arbeitnehmer, welche dem Auftraggeber angeboten werden. Zudem haftet der Verleiher nicht für fahrlässige oder vorsätzliche Schäden, die der Arbeitnehmer verursacht, sei es beim Einsatzbetrieb, sei es im Rahmen der Tätigkeit für den Einsatzbetrieb. Kapitel C der AGB "Ergänzende Bestimmungen für Leistungselemente mit werkvertraglichem Charakter" findet auf dieses Geschäft keine Anwendung.
Verwiesen wird im Übrigen auf die Anforderungen nach geltenden Bestimmungen gemäss AVG und AVV. Diese spezialgesetzlichen Bestimmungen gehen den anwendbaren AGB vor und finden Eingang in den Beschaffungsvertrag.
Bleiben vorbehalten. Die Bedarfsstelle führt nur dann Preisverhandlungen durch, wenn besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen dies erfordern oder sie den Preis als unüblich erachtet.
Der Auftraggeber vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbietende, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Das Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) „Selbstdeklaration der Anbieterin bzw. des Anbieters betreffend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften“ ist unterzeichnet dem Angebot beizulegen.
Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.
Die Vergabebehörde behält sich vor, zugeschlagene Leistungen auch zugunsten weiterer Bedarfsstellen innerhalb der Bundesverwaltung erbringen zu lassen sowie, die als Optionen definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen.
Die vorliegende Beschaffung erfolgt als Personalverleih [vgl. dazu Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 06. Oktober 1989, SR 823.11, sowie dazugehörige Verordnung, SR 823.111]. Der Personalverleih untersteht nicht dem Anwendungsbereich des BöB (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1687/2010 vom 21. Juni 2011), sondern dem 3. Kapitel der VöB, d.h. ohne Rechtsmittelschutz. Eine Rechtsmittelbelehrung wird der Ausschreibung daher nicht beigestellt.
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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