Ausschreibung 1059757: AP4
Publiziert am: 6. Februar 2019
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Amt für Verkehr
Die Agglomerationsprogramme für die drei ausgeschriebenen Gebiete (Stadt Zürich-Glattal, Limmattal, Zürcher Oberland) sind auf der Basis der AP 3. Generation (AP3) gemäss den Vorgaben des Bundes und des Amts für Verkehr (AFV) weiter zu entwickeln und vollständig darzustellen.
Das Mandat GeKo + QS umfasst die Bauherrenunterstützung für die Gesamtkoordination des Projekts und die Qualitätssicherung der Ergebnisse der einzelnen Gebietslose.
Die vorgenannten Leistungen werden in vier Losen ausgeschrieben.
Das Agglomerationsprogramm Limmattal wird in enger Zusammenarbeit mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau erarbeitet.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Das Bearbeitungsgebiet je Los umfasst für alle Lose Teile des Kantons Zürich und für die Lose GeKo + QS sowie Limmattal zusätzlich Teile des Kantons Aargau. |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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6. Februar 2019 | Publikationsdatum | |
6. Februar 2019 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
21. März 2019 | Ende Bestellung Ausschreibungsunterlagen | |
22. Februar 2019 | Frist für Fragen | Verspätet eintreffende Fragen werden nicht mehr beantwortet. |
21. März 2019 | Abgabetermin 14:00 | Eingang am Eingabeort massgebend (nicht Poststempel) |
22. März 2019 | Offertöffnung | Eingang am Eingabeort massgebend (nicht Poststempel) |
15. Juni 2019 | Geplanter Projektstart | |
31. August 2020 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Zulassungsbedingungen
Die Bildung von Bietergemeinschaften (Arbeitsgemeinschaften) von höchstens zwei Firmen ist zugelassen. In der Offerte müssen die federführende Firma und die interne Organisation ausgewiesen werden.
Mitglieder einer Bietergemeinschaft dürfen pro Los nur in einer Bietergemeinschaft offerieren.
siehe Unterlagen
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Gemäss § 31 Submissionsverordnung des Kantons Zürich sind Verhandlungen über Preise und Änderungen des Leistungsinhalts unzulässig.
Im Rahmen der Zuschlagserteilung können jedoch untergeordnete Angebotsbereinigungen im Zusammenhang mit den Schnittstellen zwischen den Losen oder aufgrund der definitiven Richtlinien des Bundes (RPAV) erfolgen.
Die Anbieter können Angebote für einzelne, mehrere oder alle Lose einreichen. Der Zuschlag erfolgt nach Losen. Je Anbieter wird höchstens ein Gebietslos vergeben. Liegt der gleiche Anbieter in mehreren Gebietslosen an erster Stelle, erfolgt die Wahl des zugeschlagenen Loses durch die Auftraggeberin im Hinblick auf eine bestmögliche Bearbeitung sämtlicher Lose. Die Auftraggeberin behält sich vor, das Los GeKo + QS an einen Anbieter zu vergeben, der den Zuschlag für ein Gebietslos erhalten hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Projektleitung des Gebietsloses und des Loses GeKo + QS durch verschiedene Personen wahrgenommen wird.
Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, die Ausschreibung zu annullieren, wenn kein Angebot eingereicht wird, das den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen genügt oder wenn auf Grund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen Wegfallens von Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind (z.B. wenn Absprachen stattgefunden haben). Ferner kann die Ausschreibung annulliert werden, wenn eine wesentliche Änderung des Mandats oder des Leistungsumfanges erforderlich wird.
Das Vergabeverfahren wird unter Vorbehalt der Ausgabenbewilligung und Vergabe durch die Volkswirtschaftsdirektorin durchgeführt.
simap.ch
Gegen diese Ausschreibung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Ausschreibung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
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8090 Zürich
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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