Zuschlag 1042203: Weiterentwicklung der Applikation ADM-SPM
Publiziert am: 12. Oktober 2018
Post CH AG /PostMail
Art. 13 Abs. 1, lit.c, VöB Die in den Briefzentren der Schweizerischen Post eingesetzte Software (Sortierinformatik) wurde im Rahmen des Projektes REMA mittels WTO-Ausschreibung beschafft und installiert. Dabei wurde die Software in einem hoch komplexen Verbund mit diversen anderen Applikationen und Anlageparks installiert und aufgrund neuer Anforderungen der Post auch laufend weiterentwickelt. Das System ADM-SPM bildet die grundlegende Basis für die Sortierprogrammgestaltung und somit der Sortierung von Briefen bei PostMail. Das System ist sehr eng mit der vorhandenen Anlagetechnik (Sortiermaschinen) und durch mehrere verflochtene Schnittstellen mit anderen Applikationen vernetzt. Der Wechsel auf einen anderen Anbieter würde zu erheblichen Mehrkosten führen und bedeuten, dass die komplette Individualsoftware ausgetauscht werden müsste, wodurch sämtliche bisher getätigten Investitionen verloren gingen. Zusätzlich wäre ein Wechsel mit erheblichen betriebliche Risiken verbunden. Insbesondere hätten Ausfälle und Störungen eine Gefährdung des Grundversorgungsauftrags der Post zur Folge.
Nur die Zuschlagsempfängerin ist in der Lage, den Betriebsprozess durch den Verbund aller Applikationen auch weiterhin sicherzustellen.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
05.10.2018
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Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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