Zuschlag 1027879: Exchange-Server
Publiziert am: 9. Juli 2018
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
Die Bedag ist heute bereits Leistungserbringer für den Exchange-Dienst der Kapo Bern. Es existieren rund 20 teils sehr spezielle Schnittstellen zu Umsystemen. Zudem betreibt die Bedag den für den Exchange-Betrieb notwendigen ActiveDirectory-Forest. Der Wechsel des Anbieters würde voraussichtlich unverhältnismässig grosse und kostenintensive Umbauten in der gesamten IT-Landschaft der Kantonspolizei nach sich ziehen. Aus diesem Grund ist eine freihändige Vergabe an die Bedag angezeigt. Weiter darf nach der herrschenden Lehre und Praxis sowie nach der geplanten neuen interkantonalen Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (E-IVöB Art. 11 Abs. 3 Bst. d), der Staat nur unter den folgenden Bedingungen Aufträge ohne Ausschreibung an ein öffentliches Unternehmen vergeben (sog. quasi-inhouse-Vergabe): Das erste Kriterium («Kontrollkriterium») ist in Bezug auf Bedag dadurch erfüllt, dass der Kanton als Alleineigentümer den Verwaltungsrat bestimmt. Das zweite Kriterium («Wesentlichkeitskriterium») ist in Bezug auf Bedag zurzeit nicht erfüllt, da Bedag unseres Wissens heute mehr als 20% ihres Umsatzes mit anderen Kunden als dem Kanton Bern macht. Diese Schwelle ist nach der am häufigsten geäusserten Auffassung und den Erläuterungen zur neuen Gesetzgebung für das Wesentlichkeitskriterium massgebend. Eine vergaberechtsfreie quasi-in-house-Vergabe an Bedag erscheint daher zurzeit nicht möglich. Ein im Auftrag der Finanzdirektion erstelltes Kurzgutachten von RA Dr. Christoph Jäger kommt jedoch zum Schluss, dass in einer Übergangszeit bis zum Entscheid über die geplante neuen Eigentümerstrategie für Bedag und ggf. bis zu ihrer Umsetzung dennoch eine freihändige Vergabe von Aufträgen an Bedag zulässig ist. Dies, um die wirtschaftliche Ausgangslage für den Entscheid des Regierungsrates nicht zu verändern, und um wichtige auf dem Spiel stehende öffentliche Interessen zu schützen. Eine plötzliche Ausschreibung aller bisherigen Aufträge an Bedag und die Übertragung wichtiger Aufträge an Dritte würde nämlich nicht nur Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes sowie der Kontinuität der Leistungen aufwerfen, sondern könnte auch das wirtschaftliche Überleben von Bedag gefährden. Dies würde viele Arbeitsplätze kosten und wesentliche Investitionen des Kantons gefährden.
• wenn der Auftraggeber über das Unternehmen eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, und
• soweit das Unternehmen seine Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringt.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
03.07.2018
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Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern mit Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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