Zuschlag 1018119: QS ERP operativ
Publiziert am: 4. Juni 2018
Kanton Bern, handelnd durch die Finanzverwaltung
Auf die Ausschreibung vom 19.05.2017 ist ein Angebot termingerecht eingegangen. Dieses wurde vom Verfahren ausgeschlossen, weil es der Ausschreibung respektive den Ausschreibungsunterlagen nicht entsprochen hat (Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV) und weil Eignungskriterien nicht erfüllt waren (Art. 24 Abs. 1 Bst. c ÖBV). Mit dem erwähnten Ausschluss verblieb kein Angebot mehr im Verfahren, wodurch ein Vertragsschluss nicht mehr möglich war. Folglich wurde das Vergabeverfahren aus wichtigen Gründen abgebrochen (Art. 29 Abs. 1 ÖBV). Ein wichtiger Grund lag namentlich vor, weil die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantierten (Art. 29 Abs. 2 Bst. d ÖBV). Dieser Ausgang des Verfahrens erlaubt es der Vergabestelle u.a., den Gegenstand im freihändigen, überschwelligen Verfahren zu beschaffen (Art. 7 Abs. 3 Bst. a ÖBV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ÖBG). Aus diesen Gründen wird der Zuschlag der Innflow AG erteilt.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
04.05.2018
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Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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Münsterplatz 12
3011 Bern
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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